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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs9;Rechtssatz
Die gem § 5 Abs 9 StVO dem Untersuchten aufzuerlegenden Kosten der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung sind nicht in den Kosten des Strafverfahrens iSd § 64 Abs 1 und 2 VStG 1950 enthalten, weil § 64 Abs 3 leg cit ausdrücklich vorsieht, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsene Barauslagen dem Bestraften zum Ersatz gesondert aufzuerlegen. Bei den in § 5 Abs 9 StVO genannten Kosten handelt es sich um solche Barauslagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180206.X02Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019