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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Untersuchungskosten gemäß § 5 Abs 9 StVO 1960 im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ist durch dem "umfassenden" Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art 132 B-VG zu unterstellen. Eine Säumnisbeschwerde ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020179.X01Im RIS seit
18.07.2005