RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0179

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;
StVO 1960 §5 Abs9;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Untersuchungskosten gemäß § 5 Abs 9 StVO 1960 im Zusammenhang mit einem konkreten Verdacht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, ist durch dem "umfassenden" Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art 132 B-VG zu unterstellen. Eine Säumnisbeschwerde ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020179.X01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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