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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass auch bei Verdacht der Beeinträchtigung nur durch Suchtgift vor der klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO eine Untersuchung auf Alkoholisierung stattzufinden habe, weil im Abs 9 der Verweis auf den Abs 5 nicht den Ausdruck SINNGEMÄSS enthalte. Es wäre nicht sinnvoll und ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass auch Personen, die keinerlei Alkoholisierungssymptome aufweisen, auf Alkoholbeeinträchtigung untersucht würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110114.X01Im RIS seit
12.06.2001