RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs9;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass auch bei Verdacht der Beeinträchtigung nur durch Suchtgift vor der klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO eine Untersuchung auf Alkoholisierung stattzufinden habe, weil im Abs 9 der Verweis auf den Abs 5 nicht den Ausdruck SINNGEMÄSS enthalte. Es wäre nicht sinnvoll und ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass auch Personen, die keinerlei Alkoholisierungssymptome aufweisen, auf Alkoholbeeinträchtigung untersucht würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110114.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten