RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0114 E 24. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe ist nicht der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 StVO gleichzuhalten und daher nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110213.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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