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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9;Rechtssatz
Nach § 5 Abs 9 StVO setzt die Verpflichtung des Untersuchten, die Kosten der Untersuchung seiner Atemluft mit einem sogenannten Alkomaten zu tragen, voraus, daß diese Untersuchung die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Die Kosten einer nicht zu einem derartigen Ergebnis führenden Untersuchung fallen daher dem Untersuchten nicht zur Last (Hinweis: Benes-Messiner, StVO, 08te Auflage, Seite 181). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn sich der Untersuchte zunächst der Atemluftuntersuchung mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a litb StVO unterzog, das dabei gewonne Kalkül aber wegen zu großer Differenz der Ergebnisse der Einzelmessungen nicht verwertet werden konnte, und er sich erst im Anschluß daran weigert, sich einer weiteren Atemluftprobe zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030246.X01Im RIS seit
12.06.2001