Rechtssatz: Wird ein Jäger von den frei laufenden, mit schlecht sichtbaren Hundemarken versehenen, Schäfermischlingen der Beschuldigten bellend umkreist, so ist sie für die Taten auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sich der Vorfall in der Nähe ihres Hauses (ca. 100 m vom Anwesen entfernt) abgespielt hat, da die angeordneten Haltungs- und Verwahrungsvorschriften auch für Tiere im Bereich des Wohnhauses gelten. Ausgehend vom Schutzzweck der
Norm: , ist von einem nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer es unterlässt dafür zu sorgen, dass sein Schäfer-Mischlingshund, ca. ein Jahr alt, an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder sonst durch Absperrung sicher verwahrt und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, mit einem Maulkorb versehen wird, sodass er auf einem nicht eingefriedeten Grundstück frei herumlaufen hat können, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis der Beschuldigten, dass sie mit ihrem Hund eine weiter... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde, der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Ausführungen in der Berufung steht fest, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ungarischem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich mit dem Zielort in Ungarn, am 2.6.1999 durchgeführt hat, wobei er bei dieser Fahrt nur eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Ungarn des B... mehr lesen...
Am 21.10.1997 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag an, dass am 20.8.1997 sich auf der Baustelle in N, S-weg 5, ein schwerer Arbeitsunfall ereignet habe. Der Lehrling der Firma H & Co, M G sei zur Mithilfe beim Aufstellen eines Fassadengerüstes auf einer Gerüstlagenhöhe von mehr als vier Meter herangezogen worden und sei schließlich aus einer Höhe von zirka sieben Meter abgestürzt. Wegen einer Übertretung des § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnun... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung einer Übertretung nach § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Fassung BGBl. Nr. 173/1997 i.V.m. § 2 Abs 2 leg. cit., betreffend die Beschäftigung eines Lehrlings auf einer hiefür zu hohen Gerüstlage (Fassadengerüst in ca. 6 Metern Höhe), liegt bei nachstehendem Sachverhalt nicht vor: Zwar war der Lehrling zunächst (zulässig) am Boden und daraufhin einige Z... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte als Halter eines Pudelhundes (Pudelmischung) diesen sicher zu verwahren, sodaß das Tier am 26.1.1996 gegen 14.20 Uhr am Hauptplatz in A frei herumlaufen konnte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Die belangte Behörde bestrafte mit dem angeführten Straferkenntnis den Beschuldigten wegen einer Verletzung des § 2 Abs 2 i.V.m. § 8 Abs 1 Z 1 lit. c und § 8 Abs 3 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 419/87 und verhängte nach § 30 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG - i.V.m. § 13 der angeführten Verordnung eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage), da er folgendes zu verantworten habe: Er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Möbelbau H.P. GesmbH. in I. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als geeignete fachkundige Person nach § 2 Abs 2 KJBG-VO ist jede physische Person zu verstehen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung nicht nur die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Lehrberuf, sondern auch in den Unfallverhütungsvorschriften, die bei der Berufsausübung anzuwenden sind, besitzt (z.B. Ausbilder). -Jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen- bedeutet im Hinblick darauf, daß eine Aufsichtsperson, z.B. der Ausbilder, in der Lehrwerkstät... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zuverlässigkeitsprüfung für das von der Bwin angestrebte Mietwagen-Gewerbe ist in § 5 Abs.3 GelVerkG insoweit geregelt, als hierin, wenngleich nur demonstrativ, unter Z1 bis Z3 jene Fälle angeführt sind, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit schon vom Gesetzeswortlaut her als nicht gegeben zu erachten ist. Weitere, über Z1 bis Z3 leg.cit. hinausgehende Fälle, können nur dann zur Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines d... mehr lesen...