Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der Berufungswerberin im Berufungsverfahren nachzuweisen, dass bei der Kärntner Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen bis zum Beitragsmonat April 2002 bezahlt wurden und über den restlichen Beitragsrückstand eine Zahlungsvereinbarung bis 25. Juli 2002, die bis zum Datum 4.6.2002 eingehalten wurde, vereinbart wurde, so ist die finanzielle Leistungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 2 der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr in ausreichender Weise nachgewiesen und liegen die Voraussetzungen, welche die belangte Behörde iSd
§ 345 Abs. 9 GewO tätig werden ließen, nicht mehr vor. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)