Als geeignete fachkundige Person nach § 2 Abs 2 KJBG-VO ist jede physische Person zu verstehen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung nicht nur die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Lehrberuf, sondern auch in den Unfallverhütungsvorschriften, die bei der Berufsausübung anzuwenden sind, besitzt (z.B. Ausbilder). -Jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen- bedeutet im Hinblick darauf, daß eine Aufsichtsperson, z.B. der Ausbilder, in der Lehrwerkstätte mehrere Jugendliche zu beaufsichtigen habe, nicht, daß nunmehr neben jedem Jugendlichen eine Aufsichtsperson stehen müsse. Es müsse aber von der Aufsichtsperson erwartet werden, daß sie jederzeit ohne Verzug, also so rasch wie möglich, an der Stelle des erforderlichen Eingreifens erscheint und die erforderlichen Maßnahmen setzt.
Bei Herrn M. handelt es sich zweifellos um eine geeignete fachkundige Person, da er im Zuge der Kurse für die Meisterprüfung vor ca. 5 Jahren auch in Unfallverhütung ausgebildet worden war.
Er befand sich ca. 2 m vom Arbeitsplatz des Jugendlichen entfernt, war zwar selbst mit Arbeiten beschäftigt, was ihm jedoch nicht hinderte, den Jugendlichen gleichzeitig bei seinem Fräsarbeiten zu beaufsichtigen. Wie aus dem Durchführungserlaß hervorgeht, ist eine ausschließliche Konzentration der Aufsichtsperson auf den zu beaufsichtigenden Jugendlichen nicht erforderlich. Die Aufsichtsperson muß jedoch imstande sein, nötigenfalls jederzeit eingreifen zu können. Dies war im vorliegenden Fall auch gegeben, denn der Meister stellte nach Auftreten der Verletzung die Fräsmaschine sofort ab. Die Aufsicht des Herrn M zeigt sich auch darin, daß er dem Jugendlichen die Sicherheitsvorrichtungen und die durchzuführenden Arbeiten zuvor erklärt und sich selbst von der ordnungsgemäßen Sicherung der Maschine vor Beginn der Arbeiten überzeugt hatte. Die Verletzung war dadurch zustandegekommen, daß der jugendliche Lehrling aus Langeweile mit dem Finger auf eine sich drehende Schraube gegriffen hatte, was nicht vorauszusehen und nicht notwendig gewesen sei.