RS UVS Kärnten 1997/04/09 KUVS-334/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Rechtssatz

Unterläßt es der Beschuldigte als Halter eines Pudelhundes (Pudelmischung) diesen sicher zu verwahren, sodaß das Tier am 26.1.1996 gegen 14.20 Uhr am Hauptplatz in A frei herumlaufen konnte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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