RS UVS Kärnten 2003/09/28 KUVS-44-49/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2003
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Rechtssatz

Wird ein Jäger von den frei laufenden, mit schlecht sichtbaren Hundemarken versehenen, Schäfermischlingen der Beschuldigten bellend umkreist, so ist sie  für die Taten auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich,  wenn sich der Vorfall in der Nähe ihres Hauses (ca. 100 m vom Anwesen entfernt)  abgespielt hat,  da die angeordneten Haltungs- und Verwahrungsvorschriften auch für Tiere im Bereich des Wohnhauses gelten.

Ausgehend vom Schutzzweck der Norm, ist von einem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen auszugehen.

Schlagworte
Hundehalter, Hundemarken, bellende Hunde, Tiere im Bereich des Wohnhauses, Verschulden, frei laufende Hunde, Hunde, Jäger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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