Wird ein Jäger von den frei laufenden, mit schlecht sichtbaren Hundemarken versehenen, Schäfermischlingen der Beschuldigten bellend umkreist, so ist sie für die Taten auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sich der Vorfall in der Nähe ihres Hauses (ca. 100 m vom Anwesen entfernt) abgespielt hat, da die angeordneten Haltungs- und Verwahrungsvorschriften auch für Tiere im Bereich des Wohnhauses gelten.
Ausgehend vom Schutzzweck der Norm, ist von einem nicht geringen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen auszugehen.