Wer es unterlässt dafür zu sorgen, dass sein Schäfer-Mischlingshund, ca. ein Jahr alt, an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder sonst durch Absperrung sicher verwahrt und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, mit einem Maulkorb versehen wird, sodass er auf einem nicht eingefriedeten Grundstück frei herumlaufen hat können, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis der Beschuldigten, dass sie mit ihrem Hund eine weitere Gehorsams- und Gebrauchsprüfung machen wollte, was mit einem Hund an der Leine nicht durchführbar ist, schlägt nicht durch, weil § 4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft A taxativ aufzählt, welche Hunde von den Bestimmungen des § 2 Abs 2 ausgenommen sind. Unter diesen Ausnahmen findet sich weder die Gebrauchs- noch die Gehorsamsprüfung. Die angeordneten Maßnahmen sollen den Ausbruch oder die Verbreitung der Wutkrankheit verhindern.