RS UVS Oberösterreich 1999/01/21 VwSen-500069/10/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamtes. Es ist daher sowohl die Voraussetzung des § 2 Abs2 Z2 wie auch des § 2 Abs2 Z1 lita BZGü-VO erfüllt und gilt daher schon Kraft gesetzlicher Vermutung die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Zum Eigenkapital ist im übrigen auszuführen, daß bei einer genehmigten Anzahl von 40 KFZ ein Kapital von 7,2 Mio S dem Bw frei verfügbar sein müßte. Dies ist iSd § 5 Abs3 GütbefG zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlich. Einen geeigneten Nachweis iSd § 3 Abs1 BZGü-VO hat der Bw trotz ausdrücklicher Aufforderung auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung auch eine diesbezügliche Aussichtslosigkeit zugegeben.

Weil aber die finanzielle Leistungsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung bei der Konzessionserteilung (§ 5 Abs1 Z2 GütbefG) darstellt, die während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen muß, ist der zur Konzessionserteilung zuständige Landeshauptmann von OÖ - unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 - mit Entziehung der Konzession gemäß § 5 Abs1 GütbefG vorgegangen. Es war daher aus diesem Grunde die eingebrachte Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Wenn sich hingegen der Bw darauf stützt, daß zwar der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wurde, daß er aber einen Zwangsausgleich anstrebt und auch erfüllen könne und daher eine Konzessionsentziehung nicht zulässig sei, so sind diesem Vorbringen folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

Gemäß § 1 Abs3 GütbefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren. Es ist damit klar ausgedrückt, daß das GütbefG eine lex specialis zur GewO darstellt, und daß die GewO immer nur dann zum Tragen kommt, wenn Sonderbestimmungen im GütbefG nicht vorgesehen sind. Unbeschadet dessen sind aber gemäß § 13 Abs3 GewO 1994 Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Abs3 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist (§ 13 Abs4 GewO). Gemäß § 87 Abs1 Z2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Erwiesen ist eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Bw sowie daß ein Abschluß eines Zwangsausgleiches und dessen Erfüllung nicht vorliegt. Auch sind die weiteren Voraussetzungen gemäß § 13 Abs4 GewO nicht erfüllt. Es wäre daher eine Entziehung der Konzession im Grunde des § 13 Abs3 iVm § 87 Abs1 Z2 GewO 1994 ebenfalls gerechtfertigt und begründet. Hingegen ist der Bw mit seinen Ausführungen, daß der rechtskräftige Abschluß des Konkursverfahrens abgewartet hätte werden müssen, nicht im Recht. Aus der vorzit. Bestimmung ist eindeutig ersichtlich, daß bereits die Konkurseröffnung einen Ausschließungsgrund bzw Konzessionsentziehungsgrund darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 87 Abs2 GewO zu sehen, wonach von der vorgeschriebenen Gewerbeentziehung abgesehen werden kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Dies ist nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH nur dann gegeben, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Hingegen ist es nicht schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Zahlungsrückständen ist nicht ausreichend. Es kommt nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

Allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, sind nicht ausreichend. Außer den bereits bestehenden Gläubigerforderungen ist nämlich auch zu berücksichtigen, daß die iZm einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 314f mN). Daraus ist ersichtlich, daß der Bw zur Abwendung des Ausschlußgrundes die erforderlichen liquiden Mittel zur zeitgerechten Zahlung der durch die laufende Gewerbeausübung anfallenden Zahlungspflichten vorzubringen und auch zu bescheinigen hat. Solche Nachweise wurden nicht erbracht. Es dient daher die Konzessionsentziehung auch dem Schutz der weiteren Gläubiger, daß diese nämlich nicht durch eine fortgesetzte Gewerbeausübung weiterhin geschädigt werden können. Im übrigen wurde auch schon im erstbehördlichen Stellungnahmeverfahren geäußert, daß ein überwiegendes Interesse der Gläubiger an der fortgesetzten Gewerbeausübung nicht bestehe.

Im übrigen hat auch der VwGH ausgesprochen, daß es - ausgehend von der Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs3 GewO - durchaus sachgerecht ist, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung des allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechts von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebs fernzuhalten (Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, S 454, RN 10 mN).

Es wäre daher auch aus diesen Überlegungen - unter Außerachtlassung der weiteren Voraussetzungen nach dem GütbefG - ein Absehen von der Entziehung der Konzession nicht rechtmäßig und es sind daher auch die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Bw nicht zutreffend. Die behaupteten Eingriffe in Grundrechte des Bw fanden nicht statt. Die Berufung war daher abzuweisen. Abschließend ist dem Bw aber doch entgegenzuhalten, daß zufolge der Verpachtung des Unternehmens eine Weiterführung des Unternehmens und daher eine weitere Ausübung des Gewerbes durch den Bw schon aus tatsächlichen Gründen bereits ab 18.3.1997 nicht möglich ist. Im übrigen wird das Unternehmen von der Hans G Transport GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sohn des Bw ist, geführt, und es hat diese Hans G Transport GmbH auch eine selbständige Gewerbeberechtigung. Überdies liegt es am Bw, bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich um eine Gewerbeberechtigung anzusuchen.

Schlagworte
gesamtwirtschaftliche Situation, mehrere Unternehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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