RS UVS Steiermark 1999/07/16 30.11-19/99

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Veröffentlicht am 16.07.1999
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Rechtssatz

Ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung einer Übertretung nach § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Fassung BGBl. Nr. 173/1997 i.V.m. § 2 Abs 2 leg. cit., betreffend die Beschäftigung eines Lehrlings auf einer hiefür zu hohen Gerüstlage (Fassadengerüst in ca. 6 Metern Höhe), liegt bei nachstehendem Sachverhalt nicht vor:

Zwar war der Lehrling zunächst (zulässig) am Boden und daraufhin einige Zeit nur auf der zweiten Gerüstlage beschäftigt worden, und war die verbotene Beschäftigung auf der in ca. 6 Metern Höhe befindliche dritte Gerüstlage - ausgelöst durch den Auftrag des Gesellen an den Lehrling, einem Hilfsarbeiter beim Montieren von Rohren auf der dritten Gerüstlage zu helfen, - sofort durch den Absturz des Lehrlings beim Steigen auf die dritte Gerüstlage beendet. Auch hatte der handelsrechtliche Geschäftsführer dem für die Baustelle zuständigen Polier die Weisung erteilt, dass der Lehrling nicht auf dieses Gerüst dürfe. Jedoch hätte auch diese kurzzeitige verbotene Beschäftigung dahingehend unterbunden werden müssen, dass der Polier die Weisung an den Gesellen als Ranghöchsten der Arbeitspartie weiterzuleiten und ihre Befolgung in ausreichendem Maße zu kontrollieren gehabt hätte; weiters hätte der Geschäftsführer dem Lehrling gegenüber eine Sicherheitsbelehrung durchführen können und sich nicht nur auf seinen erfahrenen Polier verlassen dürfen. Gerade gegenüber jugendlichen Lehrlingen, bei denen grundlegende Kenntnisse über die bei der Arbeit auftretenden Gefahren noch nicht vorausgesetzt werden können (der Lehrling war erst den dritten Tag in der Firma beschäftigt und erstmals bei Gerüstarbeiten eingesetzt worden), ist eine besondere Aufmerksamkeit der Verantwortlichen erforderlich.

Schlagworte
Jugendlicher Beschäftigungsverbot Gerüst Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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