Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Arbeitgeberin in Wien zu verantworten, dass am 25.10.2005 in dem in Ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus in Wien, F-straße, der irakische Staatsangehörige Herr Mohammes K., geb. am 5.2.1967 mit dem Zusammenräumen der Garage (Zusammenrollen von Kabeln) beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) o... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VfGH B 920/06 Rechtssatz: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Ausländerbeschäftigungsrecht in der Frage der Ausnahme von seinem Geltungsbereich an das Aufenthaltsrecht nach dem NAG anknüpft. Allfällige Verfassungswidrigkeiten des Aufenthaltsrechtes können daher nur dort und nicht in einem Verfahren nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG aufgegriffen werden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten II bis IV zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Buchbinderei *** GmbH am Standort *** zu verantworten zu haben, dass von der genannten Gesellschaft der ägyptische Staatsbürger MA, am, *** geb, am 20 11 2003 und am 21 11 2003 mit dem Schlichten von Prospekten auf Paletten, weiters der irakische Staatsbürger ***, *** geb, im Zeitraum vom 16 11 2003 ... mehr lesen...
Rechtssatz: War ein irakischer Staatsangehöriger im Tatzeitraum mit einer dänischen Staatsangehörigen aufrecht verheiratet, so war er zu dieser Zeit als aus einem Drittstaat stammender Ehegatte einer EWR-Bürgerin im Sinne des § 1 Abs 2 lit l AuslBG anzusehen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmal der "Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet" in § 1 Abs 2 lit l AuslBG ist es dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge nicht weiter relevant, auf welcher Rechtsgrundlage die Berechtig... mehr lesen...
Vorweg wird angemerkt, dass in diesem Verfahren nur über die Berufung zu Spruchpunkt I) des Straferkenntnisses vom 12 02 2004 entschieden wird und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte eine gesonderte Entscheidung der dafür zuständigen Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ergehen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber in Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B* G... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn ein begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Angehöriger eines Österreichers ist, über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt, hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er die in der RL 68/360/EWG bzw RL 73/148/EWG unter Berücksichtigung der VO Nr (EWG) 1612/68 angeführten Kriterien erfüllt und über die dort vorgeschriebenen Unterlagen verfügt. Bei der Beurteilung des rechtmäßigen Aufenthaltes sind die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gemeinsch... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die ukrainische Staatsbürgerin L I K in seinem Haushalt in W zumindest in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 3.1.2002 als Haushaltshilfe mit einem Monatsbezug von ? 261,62 ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Strafe von ? 363,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, benötigen für die Dauer der Ehe keine Beschäftigungsbewilligung, da sie nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Die Auflösung der Ehe tritt nicht bereits durch die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses mit nachfolgendem Rechtsmittelverzicht ein, sondern erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nach § 55a EheG an beide Antragsteller (VwGH 17.11.1999, Zl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des AuslBG sind gemäß § 1 Abs 2 lit a leg cit nicht anzuwenden auf jene Ausländer, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, dass sie den Ehegatten verlassen haben. Fällt somit der die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit a AuslBG begründende Sachverhalt (Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen) weg, unterliegt die Beschäftigung des Ausländers wieder einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht, wobei für den Wegfa... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden die Herren Peter G und Errol R schuldig erkannt, es als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe der B-GesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 11.9.1995 im Betrieb in Wien, O-straße, die jugoslawische Staatsangehörige Frau B Snjezana, geboren am 28.9.1969, als Bedienerin beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigung... mehr lesen...
Beachte ebenso VWGH 98/09/0048 vom 1.7.1998 Rechtssatz: Bei der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG kommt es auf eine allfällige rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt und einen korrespondierenden Unterhaltsanspruch nicht an, sondern nur darauf, ob der österreichische Elternteil seinem ausländischen Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf der Beschuldigten mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Sie habe als Inhaberin des Reitstalls M, in T, den tschechischen Staatsbürger Karel D, geb. 24.03.1968, seit zwei Jahren wochenweise, zuletzt vom 21.10.1996 bis 14.11.1996, in T, Sattlerstraße 8, beschäftigt, obwohl dieser nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung war, noch einen Befreiungsschein oder eine A... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein Fall nach § 18 AuslBG liegt vor, wenn die Arbeitgeberin (Eigentümerin eines tschechischen Gestüts) auch einen Betriebssitz in Österreich (einen Reit- und Turnierstall) besitzt und den ausländischen Stallmeister des tschechischen Betriebes über drei Wochen auch am inländischen Betriebssitz mit dem Betreuen zahlreicher Pferde beschäftigt (Füttern, Longieren, Putzen, Mähnen herrichten etc.). So hatte die Arbeitgeberin de... mehr lesen...
Mit Strafanzeige vom 14.12.1993 wurde unter Bezugnahme auf die Kontrolle vom 6.12.1993, die Bestrafung von Herrn H.M. wegen der unerlaubten Beschäftigung des spruchgegenständlichen Ausländers beantragt. Am 14.2.1994 wurde der Beschuldigte vor der belangten Behörde einvernommen und rechtfertigte er sich dahingehend, er habe den genannten Ausländer nicht in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des am Standort Graz, H. 5 situierten Lokals P., betrieben von der P. Restaurant ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG sind unter anderem Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung folgt, daß der Nachweis dieser Voraussetzung durch den rechtskräftigen unbefristeten Asylbescheid oder durch den Konventionsreisepaß nach § 62 Abs 1 FrG oder durch ein ausländisches Konventionsreisedokument mit unbe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "K N GesmbH", nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, daß von dieser Firma zumindest am 04.11.1991 der deutsche Staatsangehörige A E in U als Kraftfahrer beschäftigt worden sei, ohne daß der Firma für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitse... mehr lesen...