Die Bestimmungen des AuslBG sind gemäß § 1 Abs 2 lit a leg cit nicht anzuwenden auf jene Ausländer, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind, es sei denn, dass sie den Ehegatten verlassen haben. Fällt somit der die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit a AuslBG begründende Sachverhalt (Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen) weg, unterliegt die Beschäftigung des Ausländers wieder einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht, wobei für den Wegfall der Zeitpunkt der rechtskräftigen Auflösung der Ehe maßgeblich ist.
Ein umsichtiger Arbeitgeber hat sich durch eine Anfrage beim AMS vor der Anstellung des Ausländers zu erkundigen, ob die gegenständliche Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit a AuslBG (Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen) auf den Ausländer zum Zeitpunkt der geplanten Beschäftigung noch zutrifft.