§ 1 AuslBG Geltungsbereich

AuslBG - Ausländerbeschäftigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
    1. a)Litera aAusländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde;
    2. b)Litera bAusländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
    3. c)Litera cAusländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die Vorrechte und Befreiungen genießen.
    4. d)Litera dAusländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    5. e)Litera eAusländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (Paragraph 4, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
    6. f)Litera fbesondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;besondere Führungskräfte (Paragraph 2, Absatz 5 a,), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
    7. g)Litera gAusländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
    8. (h)Absatz hAusländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß § 2 Abs. 17 sowie deren Ehegatten und Kinder;Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß Paragraph 2, Absatz 17, sowie deren Ehegatten und Kinder;
    9. i)Litera iAusländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
    10. j)Litera jAusländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
    11. k)Litera kVertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;
    12. l)Litera lAusländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
    13. m)Litera mEhegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.
  3. (3)Absatz 3Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AuslBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AuslBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

661 Entscheidungen zu § 1 AuslBG


Entscheidungen zu § 1 AuslBG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 AuslBG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 AuslBG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 AuslBG

155

Entscheidungen zu § 1 Abs. 4 AuslBG


Entscheidungen zu § 1 Abs. 5 AuslBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AuslBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AuslBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AuslBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AuslBG