Die Beklagte produzierte in einem Betrieb in Z leichte Metallwaren und Schilder; vor dem Ablauf des 31. Dezember 1978 ist eine dauernde Einstellung dieses Betriebes (§ 62 Z. 1 ArbVG) nicht erfolgt. Ob der Betrieb nach diesem Zeitpunkt dauernd eingestellt wurde, ist bestritten. Mit gleichlautenden Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 1978 kundigte die Beklagte die Dienstverhältnisse der vier Kläger "infolge Beendigung der Geschäftstätigung" zum 31. Dezember 1978 auf. Die Erstklägerin... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (absoluter Nichtigkeit) nur nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes gekündigt oder entlassen werden. Im Augenblick des Zugehens der Kündigung (oder der Entlassung muß daher - von den Ausnahmsfällen des § 122 Abs 3 ArbVG abgesehen - bereits der Zustimmungsbescheid des Einigungsamtes vorliegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Erstkläger war seit 1. April 1975, der Zweitkläger seit 1. Juni 1971 Angestellter der protokollierten Firma Alfred H; ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 8 590 S (Erstkläger) bzw. 12 275 S (Zweitkläger), jeweils 14 x im Jahr. Der Erstkläger war Betriebsratsobmann, der Zweitkläger Betriebsratsobmann-Stellvertreter. Am 27. April 1978 wurde der Zweitkläger, am 18. Mai 1978 der Erstkläger mit der Begründung: entlassen, daß Entlassungsgrunde nach S 122 Abs. 1 Z. 2 und 5 ArbVG vo... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: § 120 Abs 1 Satz 1 ArbVG normiert für Mitglieder des Betriebsrats ein Kündigungsverbot und Entlassungsverbot, welches erst durch die Erlaubnis des Einigungsamtes wieder aufgehoben wird. Wird die Zustimmung des Einigungsamtes - aus welchem Grund immer - nicht erteilt, dann besteht das gesetzliche Kündigungsverbot und Entlassungsverbot weiter; eine dennoch ausgesprochene Kündigung oder Entlassung ist nach § ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §122
Rechtssatz: Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Einigungsamt zur Entscheidung über die beantragte Zustimmung zu einer auszusprechenden Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nicht mehr zuständig. In der verspätet anberaumten Verhandlung, wodurch diese Unzuständigkeit herbeigeführt wird, kann eine Gleichheitsverletzung in Form eines willkürlichen Verhaltens der Behörde gesehen werden. Dies ist jedoch nicht... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestehens seines mit der beklagten Republik Österreich (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) abgeschlossenen Dienstvertrages bis zum Ende seiner Funktion als Personalvertreter im Dienststellenausschuß "Sonstige Bedienstete" an der Universität Wien. Zur Begründung: bringt er vor, er sei seit 1. November 1974 Vertragsassistent im Sinne des § 19 Abs. 2 HSchAssG 1962 am Institut für Soziologie der Universität Wien. Der Dienstv... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120ArbVG §121ArbVG §122
Rechtssatz: Der Bestandschutz für Betriebsratsmitglieder nach §§ 120 bis 122 ArbVG endet im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Entscheidungstexte 4 Ob 58/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 58/78 Veröff: SZ 51/98 14 Ob 86/86 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120
Rechtssatz: Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in § 103 Abs 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wi... mehr lesen...
Norm: AktG §84AktG §99ArbVG §110 Abs3ArbVG §115 Abs4ArbVG §120
Rechtssatz: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104178 Dokumentnummer JJR_19740404_AUSL000_002AZR00452_7300000_001 mehr lesen...
Norm: ArbVG §120BRG §18
Rechtssatz: Der Sonderschutz des § 18 BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat. Entscheidungstexte 4 Ob 109/62 Entscheidungstext OGH 06.11... mehr lesen...
Norm: ArbVG §120BRG §13
Rechtssatz: Führt der Erwerber eines Unternehmens den Betrieb weiter, so bleiben auch die Betriebsräte im Amte, wenn sich ihr Verhältnis zum Betrieb nicht ändert, mag auch privatrechtlich gesehen, ein neues Dienstverhältnis begründet worden sein. Entscheidungstexte 4 Ob 167/52 Entscheidungstext OGH 25.11.1952 4 Ob 167/52 Veröff: JBl 1953,103 = Arb 5568 =... mehr lesen...