Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Führt der Erwerber eines Unternehmens den Betrieb weiter, so bleiben auch die Betriebsräte im Amte, wenn sich ihr Verhältnis zum Betrieb nicht ändert, mag auch privatrechtlich gesehen, ein neues Dienstverhältnis begründet worden sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0051273Dokumentnummer
JJR_19521125_OGH0002_0040OB00167_5200000_001