Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Der Sonderschutz des § 18 BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052674Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00109_6200000_001