Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. I***** E*****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH & Co KG, **... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 18.4.2006 bei der in Brunn am Gebirge ansässigen Beklagten als Sekretärin in der Geschäftsleitung zu einem Bruttogehalt von € 2.100,-- beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein Arbeiter-, aber kein Angestellten-Betriebsrat. Am 5.3.2008 sprach der Geschäftsführer die Kündigung der Klägerin aus. Mit ihrer am 12.3.2008 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage begehrte sie, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Sie habe an jene... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107ASGG §38 Abs2
Rechtssatz: "Die einwöchgie Frist der §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs 2 ASGG kommt." Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die im vom Beklagten betriebenen Pflegeheim beschäftigte Klägerin wurde von dessen Geschäftsführer am 19. 2. 2003 zu einem Gespräch gebeten. Dabei konfrontierte sie der Geschäftsführer mit verschiedenen Differenzen mit dem Inhaber des Pflegeheims und angeblich von der Klägerin getätigten abträglichen Äußerungen über das Pflegeheim. Schließlich sagte er, dass er vom Beklagten beauftragt worden sei, das Dienstverhältnis hiemit zu kündigen. Die Klägerin erwiderte darauf, ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 16. 6. 2001 beim beklagten Verein als Berufsfußballer (Torwart) tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis 15. 6. 2004 befristet. Der schriftliche Spielervertrag vom 16. 6. 2001 enthält in Punkt III. folgende Bestimmung: "Bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages wird weiters die Geltung der Satzung der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Durchführungsbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Satzungen und besonderen Bestimmungen des ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Angestelltenbetriebsrat begehrte mit seiner Klage vom 29. 7. 1993, die am 26. 7. 1993 zum 31. 1. 1994 erklärte Kündigung des Angestellten Dr. Michael W***** für rechtsunwirksam zu erklären. Mit Urteil vom 21. 1. 2000 (ON 134) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dagegen erhob der klagende Betriebsrat am 27. 3. 2000 (ON 135) Berufung. Mit Schriftsatz vom 13. 4. 2000 (ON 137) nahm der klagende Betriebsrat die Klage gemäß § 105 Abs 4 ArbVG zurück, ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 15. 8. 1978 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 26. 6. 1995 wurde er erstmals entlassen. Diese Entlassung focht er im Verfahren 8 Cga 154/98z des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht erfolgreich an. Mit dem in der Tagsatzung vom 16. 10. 1997 in Anwesenheit des Klägers und seines damaligen Rechtsvertreters Siegmund T*****, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, mündlich verkündeten Urteil wurde die En... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107ArbVG §169
Rechtssatz: In die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG in Verbindung mit § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 214/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObA 214/94 Veröff. SZ 67/66 9 ObA 297/00t Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Nichtigkeit wird wohl zitiert, die dazu erstatteten Ausführungen richten sich jedoch gegen die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung; ein Nichtigkeitsgrund wird nicht erkennbar geltend gemacht. Da die beklagte Partei vor dem Erstgericht anwaltlich vertreten war, sind Neuerungen im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 ASGG jedenfalls unzulässig. Es bildet daher keinen Mang... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: Der Zustimmung des Personenkreises, dessen Wahl als Betriebsrat als nichtig festgestellt wurde, zur Kündigung der Arbeitnehmer kommt keine Wirkung zu; damit sind aber die Voraussetzungen für die Anfechtung der Kündigung durch die Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG gegeben. Entscheidungstexte 9 ObA 320/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 32... mehr lesen...
Norm: ArbVG §107
Rechtssatz: Fassung des Urteilsspruches in Übereinstimmung mit § 105 ArbVG. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 76/90 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 76/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051159 Dokumentnummer JJR_19900314_OGH0002_009OBA00076_90000... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verspätung der Klage zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: In der Tagsatzung zum 21. Juli 1989 brachte die Klägerin ergänzend vor, die Kündigung sei unwirksam, weil nach der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat die Beschäf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war seit 15.April 1987 als Wäscherin (und nach ihren Behauptungen schon seit 3.Februar 1986 als Aushilfskraft) im Altersheim der beklagten Gemeinde beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.März 1989 gemäß § 32 VBG 1948 zum 31.Mai 1989 mit der
Begründung: auf, die Klägerin habe den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht (§ 32 Abs 2 lit c VBG 1948) und ein den Int... mehr lesen...
Norm: ArbVG §107
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit der Kündigung ist eine notwendige Voraussetzung des Anfechtungsbegehrens. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 18/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 18/90 9 ObA 29/90 Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 29/90 Eu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107
Rechtssatz: Trotz Verspätung des Hauptbegehrens (Rechtsgestaltungsbegehren nach den §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG) Entscheidung über das für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptbegehrens erhobene Eventualbegehren auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses. Entscheidungstexte 9 ObA 18/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 18/90 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Rekursgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. In ihrer Berufung wandte sich die Klägerin mit Recht dagegen, daß ihre Klagebegehren vom Erstgericht ohne Eingehen in die Sache zurückgewiesen wurden. Der Aufhebungsantrag entspricht sohin der Rechtslage, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Erstgericht die "Durchführung des ordentlichen Verfahrens" aufgetragen werden sollte oder nur dessen Fortsetzung. Soweit das Berufungsge... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107VBO Wien 1995 §45
Rechtssatz: Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 289/89 Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 289/89 Veröff: EvBl 1990/75 S 340 = RdW 1990,113 = ecolex 1990,106 = ZAS 1990/20 S ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger trat am 5.4.1983 in die Dienste der beklagten Partei. Die Streitteile vereinbarten mit dem schriftlichen Dienstvertrag vom selben Tag, daß der Kläger seine Dienstleistungen ausschließlich bei der Firma M***** (im folgenden kurz: Firma M*****) zu erbringen habe. Dieses Unternehmen sollte "bezüglich Provisionen, Überstunden, Urlaubsvereinbarungen und Disziplinarmaßnahmen für den Kläger zuständig" sein (siehe dazu aus dem vom Kläger vorgelegten Dienstvertrag Bei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: In betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat ersetzt das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers die Möglichkeiten der fehlenden Arbeitnehmervertretung. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Betriebsverfassung und damit vom allgemeinen Kündigungsschutz, insbesondere wegen der geringen Größe der Betriebe, sind sachlich begründet. Der Gefahr, daß der Betriebsrat einer Kündigung aus unsachlichen Motiven z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit Dezember 1972 bei der beklagten Partei als Croupier, zuletzt im Spielcasino Seefeld, beschäftigt. Das - seit 1975 auf unbestimmte Zeit abgeschlossene - Arbeitsverhältnis wurde von der beklagten Partei zum 30.9.1977 aufgekündigt. Mit der am 11.8.1977 überreichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei trotz der am 22.6.1977 ausgesprochenen Kündigung über den 30.9.1977 hinaus weiterhin unb... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107MRK Art6 Abs1 II4
Rechtssatz: Es ist unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK verfassungsrechtlich unbedenklich, die Kündigungsanfechtung davon abhängig zu machen, daß der Betriebsrat (BR) der Kündigungsabsicht nicht zustimmt. VfGH vom 05,12,1984, B 370/83 - 7 und vom 23.02.1985, B 517/84 - 11; Veröff: DRdA 1985,283 (Floretta) Entscheidungstexte 4 Ob 175/85 Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. Juli 1977 bei der Beklagten als Schaffner, Wagenführer und zuletzt als Busfahrer beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Dezember 1983 wurde sein Dienstverhältnis im Sinn des § 58 Abs 3 lit a, c und d der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten Österreichischer Privatbahnunternehmungen (DBO) unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 1984 aufgekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung, sein Dienst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...