RS OGH 2008/8/18 9Ra94/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2008
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Norm

ArbVG §105 Abs4
ArbVG §107
ASGG §38 Abs2

Rechtssatz

"Die einwöchgie Frist der §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs 2 ASGG kommt."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000427

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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