TE OGH 1990/3/14 9ObA76/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela B***, Angestellte, Traismauer, Rittersfelderstraße 37, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei R*** T***

reg. GenmbH, Traismauer, Gartenring 32, vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unwirksamkeit einer Kündigung (Streitwert 31.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1989, GZ 31 Ra 119/89-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juli 1989, GZ 33 Cga 67/89-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß das Urteil des Erstgerichtes in seinem Ausspruch über das Klagebegehren zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die von der beklagten Partei am 16. Mai 1989 ausgesprochene Kündigung als unwirksam zu erklären, wird abgewiesen."

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verspätung der Klage zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

In der Tagsatzung zum 21. Juli 1989 brachte die Klägerin ergänzend vor, die Kündigung sei unwirksam, weil nach der Geschäftsordnung für den Vorstand und Aufsichtsrat die Beschäftigung und Kündigung von Mitarbeitern, die mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder mit einem Geschäftsleiter oder einem anderen Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft leben oder verheiratet sind oder in direkter Linie oder als Geschwister verwandt sind, der Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedürften. Der von der Klägerin vorgelegten Geschäftsordnung ist allerdings lediglich das Erfordernis einer derartigen Zustimmung zur Beschäftigung des dort genannten Personenkreises zu entnehmen, sodaß sich die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung oder einer aufschiebenden Bedingung nicht stellt. Der Klage ist daher infolge der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Verspätung - Nichteinhaltung der nach § 107 ArbVG offenstehenden Anfechtungsfrist von einer Woche - der Boden entzogen.

Das angefochtene Urteil war jedoch mit einer Maßgabe zu bestätigen, weil die Fassung des vom Berufungsgericht bestätigten erstgerichtlichen Urteils (Abweisung eines Begehrens auf "Feststellung" der Unwirksamkeit der Kündigung) dem Wortlaut des in Übereinstimmung mit § 105 ArbVG erhobenen Begehrens auf Unwirksamerklärung der Kündigung nicht entsprach.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00076.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_009OBA00076_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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