§ 107 ArbVG Anfechtung durch den Arbeitnehmer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 ArbVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 ArbVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

51 Entscheidungen zu § 107 ArbVG


Entscheidungen zu § 107 ArbVG


Entscheidungen zu § 107 Abs. 1 ArbVG


Entscheidungen zu § 107 Abs. 2 ArbVG


Entscheidungen zu § 107 Abs. 3 ArbVG


Entscheidungen zu § 107 Abs. 4 ArbVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 ArbVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 ArbVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArbVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106 ArbVG
§ 108 ArbVG