RS UVS Kärnten 1992/04/28 KUVS-116-117/2/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Rechtssatz

Schwerpunkt des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck der zugunsten von Arbeitnehmern erlassenen Schutzvorschriften bei Erdarbeiten ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um ein Sicherheitsrisiko für Arbeitnehmer auszuschließen und Arbeitnehmer dadurch in wirksamer Weise von Arbeitsunfällen und deren Folgen zu schützen. Das Arbeiten in einer offenen Künette stellt immer eine außerordentliche Gefahr durch Verschütten oder Begraben für den Arbeitnehmer dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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