Der Umstand, daß der Vorraum der Sitzzelle einer Abortanlage zum Umziehen benützt wird, bedeutet noch nicht, daß es sich um einen Umkleideraum handelt; vor allem dann nicht, wenn dieser Raum keinerlei Merkmale aufweist, die den Schluß zulassen, daß es sich um einen als Umkleideraum gewidmeten Raum handelt.