RS UVS Niederösterreich 1992/06/30 Senat-KO-91-016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Umstand, daß der Vorraum der Sitzzelle einer Abortanlage zum Umziehen benützt wird, bedeutet noch nicht, daß es sich um einen Umkleideraum handelt; vor allem dann nicht, wenn dieser Raum keinerlei Merkmale aufweist, die den Schluß zulassen, daß es sich um einen als Umkleideraum gewidmeten Raum handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten