Der Beschwerdeführer ist (als Nachfolger des Nikolaus K) seit 1. Jänner 1964 Inhaber der Betriebsanlage zur Ausübung des "Tischlergewerbes" im Standort Wien XVI, F-Gasse 4. Mit Bescheid des "Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk im staatlichen Wirkungsbereich" vom 31. Oktober 1950 wurde für die Betriebsanlage des Beschwerdeführers die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung zahlreicher Betriebsbedingungen erteilt. Die Betriebsbedingung 42. (des genannten Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5;AVG §68 Abs1;AVG §68 Abs3;GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/26 93/04/0252 1 Stammrechtssatz § 27 Abs 5 ASchG erweist sich seinem normativen Gehalt nach als eine Regelung, durch die die Behörde ermächtigt wird, rechtskräftige Bescheid... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz schrieb mit Bescheid vom 6. Juli 1994 der Beschwerdeführerin für eine näher bezeichnete Betriebsanlage eine Reihe die Gestaltung der Kassenarbeitsplätze betreffende Auflagen gemäß "§§ 79, 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 iVm § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972", vor. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Jänner 1996 schrieb der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin "als Konsensinhaberin der Betriebsanlage in L, M-Straße 28", hinsichtlich der darin in Verwendung stehenden Kassen, gestützt auf § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972, eine Reihe die Gestaltung dieser Kassenarbeitsplätze betreffender Auflagen vor. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage führte der Landeshauptmann zur Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5;AVG §52; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0092 2 Stammrechtssatz Um beurteilen zu können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 5 ASchG gegeben sind, bedarf es konkreter, in der Regel durch Beiziehung entsprechender Sachverständiger zu gewinnender Feststellungen darüber, einerseits ob und bejahenden... mehr lesen...
Rechtssatz: § 27 Abs 5 ASchG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorzuschreiben. Im RIS seit 01.06.2001 mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5;GewO 1994 §74 Abs2 Z1;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: § 79 Abs 1 GewO 1994 nimmt zwar die Schutzinteressen der in § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 genannten Personen, nicht jedoch jene der Arbeitnehmer wahr; § 79 Abs 1 GewO 1994 stellt daher keine den § 27 Abs 5 ASchG entsprechende Regelung dar. Die Vorschreibung von nachträglichen Maßnahmen fü... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0092 1 Stammrechtssatz § 27 Abs 5 ASchG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorzuschreiben... mehr lesen...
Rechtssatz: Um beurteilen zu können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 5 ASchG gegeben sind, bedarf es konkreter, in der Regel durch Beiziehung entsprechender Sachverständiger zu gewinnender Feststellungen darüber, einerseits ob und bejahendenfalls aus welchen Ursachen trotz Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer des Betriebes gefährdet ist und andererseits welche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um... mehr lesen...
Über Antrag des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk hat der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 für eine dem Standort nach näher bestimmte Betriebsanlage der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 79 GewO 1973 und § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz (im folgenden: ASchG) insgesamt 19 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Zur... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5;
Rechtssatz: Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Bewilligung hat im Verfahren nach § 27 Abs 5 ASchG ohne weitere Prüfung ihres rechtlichen Zustandekommens als Tatbestandselement zu dienen und nur bezogen auf den durch die Bewilligung bestimmten Gegenstand ist es zulässig, Maßnahmen im Grund des § 27 Abs 5 ASchG aufzutragen. Damit korrespondiert auch, daß ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1972 §27 Abs5;AVG §68 Abs1;AVG §68 Abs3;GewO 1973 §74 Abs2;GewO 1973 §79 Abs1;
Rechtssatz: § 27 Abs 5 ASchG erweist sich seinem normativen Gehalt nach als eine Regelung, durch die die Behörde ermächtigt wird, rechtskräftige Bescheide betreffend die Genehmigung des Betriebes aus anderen als den im § 68 Abs 3 AVG genannten Grü... mehr lesen...