Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §27 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0092 1Stammrechtssatz
§ 27 Abs 5 ASchG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Arbeitgeber eine Gestaltung der Arbeitsplätze - ohne Rücksicht auf das für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt notwendige Maß - nach den neuesten Erkenntnissen der Ergonomie vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040095.X02Im RIS seit
01.06.2001