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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §27 Abs5;Rechtssatz
Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Bewilligung hat im Verfahren nach § 27 Abs 5 ASchG ohne weitere Prüfung ihres rechtlichen Zustandekommens als Tatbestandselement zu dienen und nur bezogen auf den durch die Bewilligung bestimmten Gegenstand ist es zulässig, Maßnahmen im Grund des § 27 Abs 5 ASchG aufzutragen. Damit korrespondiert auch, daß die Anordnungen nach § 27 Abs 5 ASchG von der Genehmigungsbehörde zu treffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040252.X02Im RIS seit
01.06.2001