RS Vwgh 1996/10/8 95/04/0095

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs5;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

§ 79 Abs 1 GewO 1994 nimmt zwar die Schutzinteressen der in § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 genannten Personen, nicht jedoch jene der Arbeitnehmer wahr; § 79 Abs 1 GewO 1994 stellt daher keine den § 27 Abs 5 ASchG entsprechende Regelung dar. Die Vorschreibung von nachträglichen Maßnahmen für einen rechtskräftig bewilligten Gewerbebetrieb (hier: Gestaltung der Kassenarbeitsplätze in einem Lebensmittelmarkt) hat daher in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs 5 erster Satz ASchG zu erfolgen und nicht (auch) gem § 79 Abs 1 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040095.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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