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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1972 §27 Abs5;Rechtssatz
§ 79 Abs 1 GewO 1994 nimmt zwar die Schutzinteressen der in § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 genannten Personen, nicht jedoch jene der Arbeitnehmer wahr; § 79 Abs 1 GewO 1994 stellt daher keine den § 27 Abs 5 ASchG entsprechende Regelung dar. Die Vorschreibung von nachträglichen Maßnahmen für einen rechtskräftig bewilligten Gewerbebetrieb (hier: Gestaltung der Kassenarbeitsplätze in einem Lebensmittelmarkt) hat daher in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs 5 erster Satz ASchG zu erfolgen und nicht (auch) gem § 79 Abs 1 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040095.X01Im RIS seit
01.06.2001