Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §27 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/26 93/04/0252 1Stammrechtssatz
§ 27 Abs 5 ASchG erweist sich seinem normativen Gehalt nach als eine Regelung, durch die die Behörde ermächtigt wird, rechtskräftige Bescheide betreffend die Genehmigung des Betriebes aus anderen als den im § 68 Abs 3 AVG genannten Gründen durch Vorschreibung anderer "Maßnahmen" (unter Wahrung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Einschränkungen) abzuändern. Nur die Vorschreibung (anderer oder zusätzlicher) "Maßnahmen" - die ihrem Wesen nach NEBENbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes sind - ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 27 Abs 5 AschG, nicht aber das durch den Hauptinhalt des Spruches des rechtskräftigen Bescheides betreffend die Genehmigung der (hier) gewerblichen Betriebsanlage gestaltete (und in bezug auf dessen materielle Rechtskraft bei Anwendung der Regelung des § 27 Abs 5 ASchG nicht durchbrochene) Rechtsverhältnis (Hinweis E 25.2.1993, 90/04/0271).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040174.X01Im RIS seit
01.06.2001