Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** H. GmbH mit Sitz in *** zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zuwidergehandelt hat, da das Unternehmen am 28.04.2010 auf der Baustelle in *** (Firmengelände der Firma ***), Arbeiten am Dach durchgeführt hat, obwohl keinerlei sonstigen Sanierungsausrüst... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Herr B. H., geb am XY, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in G., XY-Weg 1, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese 1. ihre Anlage nicht mit der im Sinne des § 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr 946/1811 in der geltenden Fassung, gebotenen Sorgfalt Instand gehalten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt der Beschuldigte ? und wird dies auch durch die eidesstättige Erklärung des verunfallten Arbeitnehmers bestätigt ? schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Arbeitnehmer keinerlei Auftrag hatte, das Vordach zu betreten und bestand im Hinblick auf die zu erledigenden Arbeiten auch keinerlei Veranlassung, dass der Arbeitnehmer zwecks Durchführung von Arbeiten das Vordach betritt und überdies der Zugang zum Vordach durch ein Eisengitter abgesichert war, kann somit darin ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Behörde zu Unrecht herangezogener Wiederholungsstrafsatz im § 130 Abs.5 ASchG, da nur einschlägige, nicht aber dieselben Vortaten vorgeworfen wurden - obendrein mit viel geringeren Unrechtsgehalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Dienstnehmer mit Arbeiten in der ca. 1,80 m tiefen Kanalkünette mit einem Böschungswinkel von ca. 80° beschäftigt, die durch keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen (Abböschung, Verbau oder Bodenverfestigung) gesichert und der Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet war, so ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der durchführenden Baufirma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei schlägt der Hinweis des Beschuldigten, dass di... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer in einer ungeeigneten Baggerschaufel stehend, etwa bis auf eine Höhe von ca. 4 m emporgehoben, obwohl zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen geeignete Einrichtungen - wie Arbeitskörbe u.ä. - zu verwenden sind, ist dafür der verantwortlich Beauftragte der durchführenden Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmerschutz, verantwortli... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz Mitteilung der Zustimmungserklärung des Beschuldigten an das Arbeitsinspektorat ist, vorliegend, dennoch nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle auszugehen, weil im Unternehmen mehrere Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sind, ohne dass deren Verantwortlichkeitsbereich klar abgegrenzt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Bauleiter fallweise auch fü... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zwei Arbeitnehmer auf einer Baustelle der Gesellschaft, in welcher der Beschuldigte handelrechtlicher Geschäftsführer ist, am Dach eines Hauses, welches eine Neigung von ca. 32o bis 38o sowie eine Traufenhöhe von ca. 5,50 m aufweist, geringfügige Dachreparaturarbeiten durchführen, die Arbeitnehmer trotz der ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheitsgeschirre nicht angeschnallt waren, weiters während der gesamten Zeit ihrer Arbeit nicht mittels Sicherheitsseil, Karabiner, F... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich ein Arbeitnehmer bei Aufmaßarbeiten am Dach einer Lagerhalle im unmittelbaren absturzgefährlichen Bereich, wobei die Dachneigung ca. 2° und die Absturzhöhe ca. 7 m betrugen und trug er kein Sicherheitsgeschirr und waren auch keinerlei Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden, so ist der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis, dass das innerbetriebliche Kontrollsystem in der Gesellschaft derart... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 19.2.1999, dessen Spruch: wie folgt lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin fungierenden W... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit der Beschuldigte selbst von ?Augenblicksablagerungen? und von dort nicht dauerhaft befindlichen Produkten spricht, so übersieht er, dass gemäß § 21 Abs 6 AAV Ausgänge durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein dürfen. Der Zweck dieser Vorschrift - nämlich die Benützung der Ausgänge jederzeit zu ermöglichen - ist klar und wohl für jedermann leicht einsichtig (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.1995, Zlen 95/02/0072, 0073). Der Beschuldgte hat im gesamt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen der Flüssiggasverordnung (Betrieb eines Hendelgrillstandes mit vereisten Gasflaschen gemäß § 58 Abs 10 leg. cit.) und Verletzung der fünf Meter Schutzzone gemäß § 6 Abs 1 iVm § 13 Flüssiggasverordnung zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je S 10.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 8.12.1999 wandte der Berufungswerber wie... mehr lesen...
Rechtssatz: § 1 Abs 4 FlüssiggasV sieht zwar vor, dass auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung anzuwenden sind. Werden jedoch bei einem Hendlgrillstand zwei Flüssiggasflaschen mit einer jeweiligen maximalen Befüllung von 15 kg verwendet (Gasverbrauchseinrichtung), wird die maximale Füllmenge von insgesamt vereisten Gasflaschen die Flüssiggasverordnung vollinhaltlich anzuwenden. In dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie schon im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde bestreitet der Berufungswerber die objektive Tatseite auch in seinem Rechtsmittel nicht. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wahrenden Verfahren vollständig ermittelt; in der rechtlichen Beurteilung wurde die Tatbestandsmäßigkeit zutreffend angenommen. Der Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde und - im Ergebnis - der rechtlichen Beu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung eines unvollständigen Gerüstes, bei dem Brust-, Mittel- und Fußwehr fehlten, ist nur ein Delikt gemäß §62 Abs4 BauV. mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon dem Arbeitsinspektorat eine Zustimmungserklärung des verantwortlich Beauftragten und Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und somit dem Formerfordernis des § 23 Abs 1 ArbIG entsprochen wurde, kann dann nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle gesprochen werden, wenn im Unternehmen insgesamt vier Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden, ohne daß deren Veran... mehr lesen...