TE UVS Wien 2001/08/21 07/S/36/31/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Ing Michael K, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 19.2.1999, Zl MBA 4/5 - S 10.665/98, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 1) nach dem Wort ?Kundenparkplatz? der Klammerausdruck lautet wie folgt (codiert 120/200 T 30, laut Plandokument des Bescheides vom 29.5.1991, MBA 4/5 - Ba 9140/2/90), im Spruchpunkt 2) die Worte ?aus dem östlich gelegenen Stiegenhaus? zu entfallen haben, und nach dem Wort ?Kundenparkplatz? der Klammerausdruck wie folgt zu lauten hat (codiert 120/200 laut Plandokument des Bescheides vom 29.5.1991, MBA 4/5 - Ba 9140/2/90).

Bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschriften haben die Worte ?in Verbindung mit dem Plandokument des Bescheides vom 29.5.1991, MBA 4/5 - Ba 9140/2/90 sowie? ersatzlos zu entfallen. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen von je ATS 5.000,-- auf je ATS 4.000,-- (entspricht 290,69 ?) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen auf je 36 Stunden herabgesetzt werden.

Die Strafsanktionsnorm lautet: ?§ 130 Abs 5 Z 1 (erster Strafsatz) AschG 1994?.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von ATS 1.000,-- auf insgesamt ATS 800,-- (entspricht 58,14 ?).

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene

Straferkenntnis vom 19.2.1999, dessen Spruch wie folgt lautet:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin fungierenden W-GesmbH, M-gürtel, Wien, zu verantworten, daß am 16.9.1998 in der Betriebsstätte in Wien, M-gürtel, obwohl in dieser Arbeitnehmer anwesend waren,

1) der Ausgang im Erdgeschoß aus dem westlich gelegenen Stiegenhaus auf die Anlieferungsplattform zum Kundenparkplatz (kotiert 120/200 T 30) durch Lagerungen (Holzprofile, Aluminiumprofile, Wasserwaagen, Abziehlatten unterschiedlicher Länge) verstellt war;

2) der Ausgang im Erdgeschoß aus dem östlich gelegenen Stiegenhaus auf den Kundenparkplatz (kotiert 120/200) durch Lagerungen dahingehend verstellt war, als dieser Ausgang innen durch vor diesem angelehnte Holzprofile (weiß), verpackte Gartenschläuche, Bodenmatten in Kartons und Werkzeugkoffer und außen (parkplatzseitig) durch übereinandergestellte Paletten, daneben eine Palette und Einkaufswagen verstellt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) und 2) § 21 Abs 6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 218/83 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Plandokument des Bescheides vom 29.5.1991, MBA 4/5 - Ba 9140/2/90, sowie in Verbindung mit § 106 Abs 3 Ziffer 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

2 Geldstrafen zu je ATS 5.000,--, zusammen ATS 10.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, zusammen 4 Tagen,

gemäß § 130 Abs 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes

(VStG) zu zahlen:

ATS 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ATS 11.000,-- (entspricht 799,40 EUR). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.?

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber (Bw) im Wesentlichen vor, er habe ein funktionierendes Kontrollsystem dargestellt, welches nach ?mittlerweile gesicherter Judikatur der Höchstgerichte? exkulpierend wirke. Er habe in dieser Filiale erfahrenes Filialpersonal, das an sich wisse, dass Beanstandungen - wie die gegenständliche - nicht vorkommen dürften und die schon im eigenen Interesse daran interessiert seien, dass solche Beanstandungen nicht auftauchten. Er habe selbst dargestellt, wie genau er im Einzelfall kontrolliere und dass er alles ihm zumutbare unternehme, um das Funktionieren der Kontrollsysteme in den einzelnen Filialen sicherzustellen. Das Auftreten von Augenblicksgebrechen - wie dem gegenständlichen - lasse sich auch mit dem besten Kontrollsystem der Welt nicht verhindern. Das Bezirksamt gehe in Wahrheit auf dieses Vorbringen nicht ein, sondern behelfe sich mit satzbausteinartigen Leerformulierungen. Selbst wenn die Behörde sein gesamtes Vorbringen nicht als exkulpierend angesehen hätte, so hätte dieses geschilderte System und seine Bemühungen wohl als Milderungsgrund

Berücksichtigung finden müssen. Das Bezirksamt lasse nicht erkennen, ob es überhaupt irgendwelche Milderungsgründe angenommen habe; es begründe damit die Strafhöhe in Wahrheit gar nicht. Die Strafen seien deutlich überhöht und begründungslos geblieben. Die Einvernahme des anzeigelegenden Beamten werde beantragt.

Unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Bw vor, im gegenständlichen Fall die Tatbestandsmäßigkeit zu bestreiten; darüber hinaus löse das Bezirksamt die Frage des subjektiven Verschuldens unrichtig. In der Filiale seien langjährig erfahrene, gute Mitarbeiter beschäftigt,

die immer wieder kontrolliert würden. Sein Kontrollsystem sei strafbewehrt, bei Auftritt von Mängeln könne es zu Sanktionen kommen, die bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses reichten. Er habe dargestellt, alles unternommen zu haben, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Er habe nicht nur eine funktionierende Struktur in den einzelnen Filialen, sondern dieses Funktionieren der Struktur auch selbst immer wieder überprüft. Das Bezirksamt könne ihm auch kein rechtmäßiges Alternativverhalten vorwerfen. Das Bezirksamt lasse nicht erkennen, welches andere Verhalten er konkret zu setzen gehabt hätte, das auch möglich sei und einem Verhalten entspreche, das ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises an seiner Stelle angewendet hätte. Es müsse wohl einem Geschäftsführer eines größeren Handelsunternehmens, das auf mehrere Filialen verteilt sei, zugestanden werden, dass er sich auf ein solches Kontrollsystem verlassen können müsse; eine ständige persönliche Kontrolle sei in diesem Zusammenhang ja schon physisch nicht möglich. Genau aus diesem Grunde gestehe der Verwaltungsgerichtshof ja im modernen Wirtschaftsleben ein arbeitsteiliges Verfahren zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Verfahren gegen ihn daher einzustellen gewesen. Der Bw beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Diese Berufung wurde dem Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 11.12.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung von Dr Erich Rene Ka (von den Rechtsanwälten) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, und Herr Dipl-Ing Werner C als Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk teilnahmen. Der BwV brachte vorweg vor, die ehemalige Wa-GmbH sei in der Zwischenzeit dem Konkurs verfallen und gebe es derzeit nur mehr eine Nachfolgegesellschaft, die mit der damaligen GmbH nichts mehr zu tun habe. Der Bw sei damals unter hohem persönlichen Druck gestanden, er sei mit wirtschaftlichen und administrativen Belangen in einer absoluten Krisenphase befasst gewesen. Der Bw sei in der Zwischenzeit nicht mehr Geschäftsführer. Er habe weitere und besondere Ausbildungen durchgeführt und sei eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Der Bw habe aus der Zeit seiner Tätigkeit bei der GmbH in der Krisenphase hohe persönliche, sowohl wirtschaftliche als auch gesundheitliche Nachteile erlitten. Bei der Verstellung handle es sich um ein Augenblicksgebrechen, das auch bei größtem persönlichen Bemühen praktisch nicht verhinderbar sei. Der Bw gab an, er habe damals sein Büro im gegenständlichen Objekt gehabt. Er habe nicht immer vor den Eingängen stehen können, wenn die Lieferanten abgeladen haben. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bw noch Folgendes an:

?Bei der gegenständlichen Betriebsstätte war damals ein Baumarkt, wo Baustoffe und dergleichen verkauft worden sind. Wir hatten dort damals ca 70-80 Beschäftigte. Wir hatten damals fünf Filialen in Wien und Niederösterreich. Beim gegenständlichen Objekt haben wir auch einen Filialleiter gehabt. Die Möglichkeiten bezüglich der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten war mir damals nicht bekannt bzw war ich der Meinung, dass der verantwortliche Filialleiter verantwortlich ist, entsprechend meinen Unterweisungen. Die § 9 VStG bzw § 23 ArbIG war mir gar nicht bekannt. Ich hatte bei meinem Arbeitsantritt eine Vorsprache beim Arbeitsinspektorat, wo ich mit Herrn C ein Gespräch geführt habe. Dies war glaublich im Jahre 1998. Daraufhin hatte ich die verantwortlichen Mitarbeiter unterwiesen. Es waren da einige Punkte, die ich aber heute nicht mehr so genau weiß. Es haben immer wieder die Lieferanten abgeladen und war ein Punkt der Unterweisung, dass die Notausgänge freigehalten werden müssen. Angesprochen auf den erwähnten Vorfall vom 24.3.1998 gebe ich an, dass dies für mich der Anlass für die Vorsprache beim Arbeitsinspektorat gewesen ist. Die erwähnten Unterweisungen sind mit jedem Einzelnen gemacht worden. Ich habe ständig kontrolliert, doch habe ich von meinem Bürofenster aus sehen können, dass ein Lkw einer Lieferfirma Ware teilweise auf markierten Bereichen abgestellt hat. Bei den Lieferanten kann man reden so viel man will, weil es dort auch immer wieder anderes Personal gibt.?

Der Vertreter des AI erklärte, nach der gegenständlichen Kontrolle habe es dann bezüglich der hier in Rede stehenden GmbH keine weiteren Beanstandungen wegen der gegenständlichen Übertretungen gegeben.

Herr Dipl-Ing C gab bei seiner Einvernahme als Zeuge an, er habe bei seinen Begehungen immer wieder auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen hingewiesen. Die

gegenständliche Kontrolle am 16.9.1998 sei eine Nachkontrolle zu einer vorangegangenen Überprüfung am 6.3.1998 gewesen. Aus dem ihm vorliegenden Akt ergeben sich Aufforderungen vom 24.3. und 30.9.1998, diese Verlagerungen nicht vorzunehmen (Kopien dieser Schriftsätze wurden zum Akt genommen). Er wies dann auch darauf hin, dass insbesondere die Situation der verlagerten Ausgänge und Notausgänge prekär gewesen sei, zumal konsensgemäße Ausgänge auf den M-gürtel baulich gar nicht hergestellt gewesen seien; diese Ausgänge seien erst nachher hergestellt worden. Der Bw warf hiezu ein, dies stimme nicht. Der Vertreter beantragte dann auch gleich einen Lokalaugenschein zur Abklärung der Situation vor Ort, zumal auch der Spruch nicht ?den strengen Voraussetzungen des § 44a VStG? entspreche. Der Zeuge gab dann noch ergänzend an, die Beweisaufnahme sei mittels diensteigener Kamera erfolgt, wobei die gemachten Fotos der Strafanzeige als Beweismittel beigelegt gewesen seien. Über Befragen des BwV gab der Zeuge dann noch an, beim westlich gelegenen Stiegenhaus gebe es zwei Ausgänge. Er präzisierte dies dahingehend, dass auf diese Anlieferungsrampe ein Notausgang aus dem Geschäftsbereich und ein Ausgang von den im 1. Stock gelegenen Büroräumlichkeiten über die Stiege münde. Auf die Frage, ob es beim östlich gelegenen Stiegenhaus nur einen Ausgang oder zwei Ausgänge gebe, erklärte der Zeuge, er kenne kein östlich gelegenes Stiegenhaus. Es sei der Ausgang 120/200, der mit einem gelben Kreis gekennzeichnet werde, fotografiert worden. Der Ausgang, der auf dem Foto 1 mit der Laderampe zu sehen sei, befinde sich auf dem Plan dort, wo ein Kreuz gemacht werde. Der bei dem gelben Kreuz genannte Ausgang sei der, bei dem im Panikfalle die Leute das Haus verlassen würden (insbesondere aus den obergeschossigen Bereichen). Wenn es in der Anzeige bezüglich Codierungen heiße, so seien diese laut Plan. In seinen Schlussausführungen beantragte der Vertreter des AI, das Verfahren im Sinne der Anzeigenablegung abzuschließen. Der BwV brachte dann (in seinem Schlusswort) näher vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den strengen Voraussetzungen des § 44a VStG entspreche.

Die Verkündung des Berufungsbescheides entfiel gemäß § 67g Abs 2 Z 2 AVG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) müssen Ausgänge, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein. Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete Einrichtungen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Nach § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG 1994), BGBl Nr 450/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ATS 2.000,-- bis ATS 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von ATS 4.000,-- bis ATS 200.000,-- zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Die dem 9. Abschnitt angehörende Bestimmung des § 106 Abs 3 AschG 1994 mit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Z 3 lautet:

?(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

...

2.

...

3.

Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs 1 bis 5 und 7, §§ 23 bis 26, 27 Abs 1 und 28 AAV. § 21 AAG gilt mit der Maßgabe, dass in Abs 2 die Worte im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes? entfallen.

...?

Der Bw war zur Tatzeit unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH mit dem Sitz in Wien und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (auch der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften) verantwortlich. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nimmt es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass der Bw die beiden ihm zur Last gelegten Übertretungen des § 21 Abs 6 AAV begangen hat. Demnach hat er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH zu verantworten, dass (wie im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den

 2. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde) am 16.9.1998 in der Betriebsstätte in Wien, M-gürtel - obwohl dort Arbeitnehmer anwesend gewesen sind - zwei näher präzisierte Ausgänge durch näher bezeichnete Gegenstände verstellt gewesen sind. Diese Feststellungen stützen sich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 30.9.1998 (in Verbindung mit den angeschlossen gewesenen Fotos) in Zusammenhalt mit den Angaben des Herrn Dipl-Ing C in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000. So ist in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk vom 30.9.1998 festgehalten worden, dass bei einer Erhebung der Betriebsstätte der W-GmbH in Wien, M-gürtel am 16.9.1998 festgestellt worden sei, dass zwei näher bezeichnete Ausgänge im Erdgeschoss durch diverse (auch näher angegebene) Gegenstände verstellt gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Erhebung am 16.9.1998 seien Arbeitnehmer und auch Kunden in der genannten Arbeitsstätte anwesend gewesen. Bereits in der Anzeige sind die beiden erwähnten Ausgänge durch Hinweise auf Codierungen laut dem Plandokument eines näher angegebenen Bescheides näher präzisiert worden. Der Bw hat nun in seinen schriftlichen Eingaben (siehe die Rechtfertigung vom 18.12.1998 und die Stellungnahme vom 10.2.1999) gar nicht (etwa auch unter Angabe von Beweismittel) vorgebracht, dass diese in der Anzeige erwähnten abgelagerten Gegenstände bei den beiden näher bezeichneten Ausgängen gar nicht vorhanden gewesen seien. Auch geht aus seinen schriftlichen Eingaben nicht hervor, dass der Bw auch nur den geringsten Zweifel daran gehabt hätte, um welche beiden Ausgänge es sich im vorliegenden Fall gehandelt habe. Der Bw hat vielmehr in seinen schriftlichen Eingaben näher dargelegt, aus welchen Überlegungen ihn an den zur Last gelegten Übertretungen kein Verschulden treffe. Auch in seiner Berufung rügt der Bw in erster Linie, dass die Erstbehörde keinerlei Feststellungen zu seinem subjektiven Verschulden getroffen habe, obwohl er ein funktionierendes Kontrollsystem dargestellt habe. Lediglich unter Punkt 2. seiner Berufung (?unrichtige rechtliche Beurteilung?) erklärt der Bw (ohne dies näher zu präzisieren), die Tatbestandsmäßigkeit zu bestreiten. Die Einvernahme des anzeigenden Beamten wurde im Zusammenhang mit der Rüge der verhängten Strafen beantragt. Im Übrigen stellte der Bw in seiner Berufung keinerlei Beweisanträge (zur Klärung des Sachverhaltes), sondern hat er abschließend bloß die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Ausschließlich aufgrund dieses (ausdrücklichen) Begehrens des Bw auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde am 11.12.2000 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung war auch zunächst nicht die Einvernahme des Meldungslegers beabsichtigt, da vom Bw der objektive Tatbestand nicht mit substanziellem Vorbringen bestritten worden ist. So brachte der BwV noch zu Beginn der Verhandlung vor, bei der Verstellung handle es sich um ein Augenblicksgebrechen, das auch bei größtem persönlichen Bemühen praktisch nicht verhinderbar sei. Erstmals im Zuge der Einvernahme des Dipl-Ing C wies der BwV darauf hin, dass der Spruch nicht den strengen Voraussetzungen des § 44a VStG entspreche. Erst in seinen Schlussausführungen (also nach Ende der Beweisaufnahme) präzisierte der BwV näher sein Vorbringen, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den strengen Voraussetzungen des § 44a VStG entspreche. So nehme der Spruchpunkt 1) Bezug auf ein westlich gelegenes Stiegenhaus, doch sei dort auch ein zweiter Ausgang vorhanden, sodass die Zuordnung und die Rechtfertigungsmöglichkeit genommen bzw jedenfalls erschwert sei. Es sei dem Spruchpunkt 1) auch nicht zu entnehmen, ob die Verstellung auf der Innen- oder auf der Außenseite durchgeführt worden sei. Beim Spruchpunkt 2) werde wiederum differenziert von innen und außen, was wiederum bedeute, dass man dies auch im Spruchpunkt 1) hätte machen müssen. Darüber hinaus werde der Tatort des Punktes 2) in der Weise referiert, dass von einem Ausgang im Erdgeschoss des östlich gelegenen Stiegenhauses gesprochen werde; damit sei auch dieser Spruchpunkt nicht ausreichend präzise. Auch der anwesende Arbeitsinspektor habe mit dem Begriff östlich gelegenes Stiegenhaus über Befragen nichts anzufangen gewusst. Wie der Arbeitsinspektor ausführe, gebe es im vorderen Bereich Umbauarbeiten und seien erst in jüngster Zeit neue Ausgänge geschaffen worden, sodass eine Präzisierung des Spruches dringend erforderlich gewesen wäre.

Die Behauptung des BwV in seinen Schlussausführungen, der Spruch des Straferkenntnisses entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG, ist unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 25.9.1992, Zl 92/09/0160) wird dem § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Unbegründet ist der Vorwurf des BwV, die Taten seien insofern unzureichend umschrieben, als sowohl zu Spruchpunkt 1) als auch zu Spruchpunkt 2) mehrere Ausgänge vorhanden seien, sodass die Zuordnung genommen bzw jedenfalls erschwert sei. Der BwV übersieht dabei, dass in Spruchpunkt 1) und 2) jeweils von einem Ausgang im Erdgeschoss gesprochen wird, der jeweils unter Hinweis auf eine Codierung laut dem Plandokument des Bescheides vom 29.5.1991, Zl MBA 4/5 - Ba 9140/2/90 auch ausreichend präzisiert worden ist. Sowohl im Spruchpunkt 1) als auch im Spruchpunkt 2) ist festgehalten worden, dass es sich um einen Ausgang im Erdgeschoss auf den Kundenparkplatz handelt, wobei durch die Angabe der Codierung laut Plan des näher bezeichneten Bescheides klar ist, um welchen Ausgang es sich dabei jeweils handelt. Da es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bedeutungslos ist, ob der unter Spruchpunkt 2) genannte Ausgang ?aus dem östlich gelegenen Stiegenhaus? führt, wurde die Wortfolge ?aus dem östlich gelegenen Stiegenhaus? ersatzlos gestrichen, zumal nähere Nachforschungen zu der Frage, ob zu dem dortigen Ausgang auch ein Stiegenhaus führt bzw ob dies als östlich gelegenes Stiegenhaus zu bezeichnen sei, entbehrlich waren.

Dass die beiden hier in Rede stehenden Ausgänge durch die in der Anzeige auch näher angegebenen Gegenstände (wie dies auch auf den Fotos auf AS 3 zu sehen ist) verstellt gewesen sind, wird vom Bw (und auch dem Vertreter in der mündlichen Verhandlung) nicht bestritten. Vom BwV wurde die Verstellung als ?Augenblicksgebrechen? bezeichnet. Unter dem Begriff des ?Verstellens? eines Ausganges durch ?Lagerungen? ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es auf den Zweck eben sowenig ankommt wie auf die Dauer (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 9.3.1992, Zl 91/19/0362). Sohin kann darunter auch das Abstellen der in der Anzeige näher bezeichneten (und auf den Fotos abgebildeten) Gegenstände - durch wen auch immer - verstanden werden. Den Arbeitgeber als Normadressaten des § 21 Abs 6 AAV trifft aber auch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht durch betriebsfremde Personen - etwa einem Lieferanten - herbeigeführt wird (vgl wiederum das oben genannte Erkenntnis des VwGH vom 9.3.1992).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nimmt es aufgrund des Anzeigeinhaltes (in Zusammenhalt mit den Angaben des Dipl-Ing C in der mündlichen Verhandlung) und der im Verwaltungsstrafakt (AS 3) befindlichen Fotos als erwiesen an, dass die dort angeführten - und auf den Fotos abgebildeten - Gegenstände so abgestellt gewesen sind, dass von einem ?Verstellen? der beiden Ausgänge gesprochen werden kann. Wie auf dem Foto 1 (dieses betrifft den Ausgang laut Spruchpunkt 1)) ersichtlich ist, ist der im

Spruchpunkt 1) genannte Ausgang durch die näher bezeichneten Gegenstände von außen verstellt gewesen. Entgegen der Auffassung des BwV bedurfte es keiner Präzisierung des Spruches in der Richtung, dass die Verstellung auf der Außenseite durchgeführt worden sei.

Der Bw hat in seinen schriftlichen Eingaben - in erster Linie - sein Verschulden mit dem Hinweis auf ein von ihm eingerichtetes taugliches Kontrollsystem bestritten.

Da zum Tatbestand der dem Bw angelasteten Übertretung des § 21 Abs 6 AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt, dies mit der Folge, dass die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form von Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift und dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Die Auffassung der Erstbehörde, dass dem Bw dies nicht gelungen ist, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Nach dem Vorbringen des Bw in seiner Rechtfertigung vom 18.12.1998 handle es sich bei der W-GmbH um einen größeren Betrieb mit etwa 230 Mitarbeitern (mit mehreren Standorten). Alle Mitarbeiter (insbesondere die Filialleiter) seien angehalten, für die

Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen und kontrolliere er regelmäßig die Einhaltung dieser Vorschriften. Er fahre die Filialen immer wieder ab und sei er natürlich für die Filialleiter auch telefonisch erreichbar. Je nach Häufigkeit und Schwere von festgestellten Beanstandungen ergeben sich für die Mitarbeiter erhebliche Konsequenzen. Diese Konsequenzen könnten vom schlichten Gespräch über die Ermahnung oder schriftliche Verwarnung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses bzw Absetzung von der Funktion reichen. In einem Baumarkt wie dem gegenständlichen kämen jeden Tag eine Unzahl von Lieferungen an. Wenn sich der Lieferant nicht genau an die Vorgaben halte und an nicht zulässigen Stellen ablade, so müssten diese Lieferungen erst von den Mitarbeitern seines Unternehmens verräumt werden, was natürlich nicht ?im selben Augenblick? geschehen könne, sondern eben eine gewisse Manipulationsdauer mit sich bringe. Es lasse sich nicht verhindern, dass sich Lieferanten vereinbarungswidrig verhalten. Aufgrund der Mehrzahl von Geschäftsstellen müsse er sich auf ein gewisses arbeitsgliedriges Verfahren verlassen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu

beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessen Kontrolle (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 4.3.1994, Zl 93/02/0194 und vom 26.9.1991, Zl 91/09/0040). Im Sinne dieser Judikatur reicht also - innerhalb der Unternehmenshierachie - die bloße Erteilung von Weisungen betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen auf ihre Befolgung erfolgte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 8.7.1991, Zl 91/19/0086).

Auch der Umstand, dass das betreffende Unternehmen über mehrere Filialen (mit ca 230 Mitarbeitern) verfügt hat, sodass dem strafrechtlich Verantwortlichen eine ständige persönliche Kontrolle schon physisch nicht möglich sei, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.1982, Zl 81/11/0087). Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.1995, Zl 93/10/0186, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In welcher Weise in dem vom Bw geleiteten Unternehmen sichergestellt wurde, dass Verletzungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vermieden werden und dennoch geschehene Verstöße wahrgenommen und (tatsächlich und möglichst rasch) abgestellt werden, ist den Ausführungen des Bw in seinen Schriftsätzen nicht - konkret - zu entnehmen. Der Bw beschränkt sich dabei auf die allgemein gehaltenen Behauptungen, alle Mitarbeiter (insbesondere Filialleiter) seien angehalten, für die

Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen und kontrolliere er regelmäßig die Einhaltung dieser Vorschriften. Für den einzelnen Mitarbeiter ergäben sich erhebliche Konsequenzen, wenn es in dessen Bereich zu Beanstandungen komme, wobei diese Konsequenzen vom schlichten Gespräch über die Ermahnung oder schriftliche Verwarnung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses bzw Absetzung von der Funktion reichen könnten. Es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, wie er auf den konkreten Verstoß gegen das AschG 1994 in der gegenständlichen Betriebsstätte reagiert hat und welche wirksamen Schritte unternommen wurden, um weiteren Verstößen vorzubeugen. Noch einmal sei betont, dass den Arbeitgeber als Normadressaten des § 21 Abs 6 AAV (vgl auch § 130 Abs 5 Z 1 AschG 1994; arg:

?..., wer als Arbeitgeber/in ... zuwiderhandelt ...?) auch die Pflicht

trifft, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht durch betriebsfremde Personen - etwa durch Lieferanten - herbeigeführt wird (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2000, Zl 97/02/0396). Soweit der Bw selbst von ?Augenblicksablagerungen? und von dort nicht dauerhaft befindlichen Produkten spricht, so übersieht er, dass gemäß § 21 Abs 6 AAV Ausgänge durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein dürfen. Der Zweck dieser Vorschrift - nämlich die Benützung der Ausgänge jederzeit zu ermöglichen - ist klar und wohl für jedermann leicht einsichtig (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.1995, Zlen 95/02/0072, 0073).

Der Bw gab bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000 an, ihm sei damals die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen gar nicht bekannt gewesen. Nach seinem Arbeitsantritt habe er ein Gespräch mit Herrn C geführt (glaublich im Jahr 1998). Daraufhin habe er die verantwortlichen Mitarbeiter unterwiesen; es seien einige Punkte gewesen, die er aber heute nicht mehr so genau wisse. Es hätten immer wieder die Lieferanten abgeladen und sei ein Punkt der Unterweisung gewesen, dass die Notausgänge freigehalten werden müssten. Er habe ständig kontrolliert. Der Bw konnte bei seiner Einvernahme nicht einmal mehr genau angeben, welche Unterweisungen er seinen Mitarbeitern erteilt hat, außer der Anweisung, dass die Notausgänge freigehalten werden müssten. Der Bw hat mit seinen Angaben bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen und Weisungen zwecks Beachtung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um Verstößen (etwa auch durch Lieferanten) vorzubeugen. So hat der Bw im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht näher dargelegt, wie die Vorgehensweise in seinem Betrieb gewesen ist, wenn von einem Lieferanten Waren angeliefert (oder abgeholt) worden sind. So kann doch wohl erwartet werden, dass ein Lieferant nicht bloß mit seinem Fahrzeug an die Anlieferungsplattform hinfährt, Waren ablädt, vor den Ausgängen abstellt, und dann wieder wegfährt, ohne sich mit einem Mitarbeiter der Firma des Bw in Verbindung zu setzen (so zB sich bei einem Verantwortlichen anmeldet, dass er bestimmte Waren liefere, was im Wirtschaftsleben wohl auch üblich ist). Wie bereits erwähnt, machte der Bw nun überhaupt keine Angaben dazu, wie im Rahmen seines Unternehmens im Falle der Anlieferung von Waren durch Lieferanten vorgegangen worden ist. So gab der Bw an, er habe von seinem Bürofenster aus sehen können, dass ein Lkw einer Lieferfirma Ware teilweise auf markierten Bereichen abgestellt habe. Wie denn nun der Bw in einem solchen Fall vorgegangen ist bzw welche Weisungen er erteilt und Maßnahmen gesetzt hat, hat er nicht näher dargelegt. Da mithin der Bw im gesamten Verwaltungsstrafverfahren auch nicht ansatzweise das Bestehen eines im vorstehenden Sinn wirksamen Kontrollsystems aufgezeigt hat, kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie Verschulden (in Form der Fahrlässigkeit) des Bw als erwiesen angenommen hat. Aufgrund dieser Erwägungen war der Berufung in der Schuldfrage somit keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen.

Die Änderung des Spruches erfolgte lediglich zur näheren Präzisierung der dem Bw zur Last gelegten Taten, der verletzten Rechtsvorschriften und der Strafnorm.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die (beiden) Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der jederzeitigen freien Benützbarkeit von Ausgängen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im vorliegenden Fall, insbesondere wenn man das besondere Gefahrenpotenzial bedenkt, welches durch verstellte Ausgänge entstehen kann, als beträchtlich anzusehen.

Auch das Verschulden des Bw konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie schon oben näher ausgeführt worden ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw in seinem Unternehmen ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften eingerichtet hat. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Bw war schon wegen eines ähnlichen Vorfalles am 6.3.1998 in der gegenständlichen Betriebsanlage mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 3.6.1998, Zl MBA 4/5 - S 3643/98 einer Übertretung des § 21 Abs 6 AAV schuldig erkannt und hiefür bestraft worden. Einer dagegen erhobenen Berufung war mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28.12.1999, Zl UVS-07/S/05/60/98 (aus einem formalen Grund) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben worden. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Strafbemessung eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Verwaltungsvormerkung als erschwerend zu werten ist.

Hinsichtlich der - als ungünstig zu wertenden - Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Bw aus (Einkommen von ATS 12.000,-- brutto monatlich, kein Vermögen, persönliche Schulden in der Höhe von insgesamt sechs Millionen Schilling, Sorgepflichten für zwei Kinder).

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden des Bw sowie den bis ATS 100.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz scheinen die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen angemessen und keineswegs zu hoch zu sein. Strafen in dieser Höhe scheinen ausreichend (aber auch erforderlich) zu sein, um den Bw künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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