Legt der Beschuldigte ? und wird dies auch durch die eidesstättige Erklärung des verunfallten Arbeitnehmers bestätigt ? schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Arbeitnehmer keinerlei Auftrag hatte, das Vordach zu betreten und bestand im Hinblick auf die zu erledigenden Arbeiten auch keinerlei Veranlassung, dass der Arbeitnehmer zwecks Durchführung von Arbeiten das Vordach betritt und überdies der Zugang zum Vordach durch ein Eisengitter abgesichert war, kann somit darin ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten nicht erblickt werden, dass er den Arbeitsbereich für kurze Zeit verlassen hat. Im vorliegenden Fall bestand für den Beschuldigten keinerlei Veranlassung, den Arbeitnehmer durchgehend zu überwachen, zumal er nicht damit rechnen konnte, dass dieser aus eigenem Antrieb das Vordach des Gebäudes betreten würde. (Einstellung des Verfahrens)