RS UVS Kärnten 2003/02/21 KUVS-134/9/2002

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Veröffentlicht am 21.02.2003
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Rechtssatz

Wer einen Dienstnehmer mit Arbeiten in der ca. 1,80 m tiefen Kanalkünette mit einem Böschungswinkel von ca. 80° beschäftigt, die durch keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen (Abböschung, Verbau oder Bodenverfestigung) gesichert und der Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material gefährdet war, so ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der durchführenden Baufirma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei schlägt der Hinweis des Beschuldigten, dass die Künette nicht von der A-Bau GmbH errichtet wurde, nicht durch, da es erwiesen ist, dass ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft in der ungesicherten Künette gearbeitet hat und wäre der Beschuldigte demnach verpflichtet gewesen, dass der Arbeitnehmer nur dann in der Künette tätig ist, wenn diese entsprechend abgesichert ist. Dabei wird überdies eine allfällige Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs 2 und Abs 3 des VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsführer, Arbeitnehmerschutz, Kanalkünette, Böschungswinkel, Sicherungsmaßnahmen, Abböschung, Verbau, Bodenverfestigung, Gefährdung, abfallendes Material, Beauftragter, verantwortlich Beauftragter, Bestellung eines verantwortlich Beauftragten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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