Wird ein Arbeitnehmer in einer ungeeigneten Baggerschaufel stehend, etwa bis auf eine Höhe von ca. 4 m emporgehoben, obwohl zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen geeignete Einrichtungen - wie Arbeitskörbe u.ä. - zu verwenden sind, ist dafür der verantwortlich Beauftragte der durchführenden Firma verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.