Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung Herrn S. W., wohnhaft M., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 25.11.1999, GZ.: 15.1 1998/5030, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ersatzarreststrafe hinsichtlich beider Punkte mit je eineinhalb Tage gemäß § 16 VStG festgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
1.) Der Berufungswerber hat die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H., S. W. GmbH, mit dem Sitz in T., M., diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma H., S. W. GmbH & Co KG, Sitz eben dort begangen.
2.) Die übertretenen Verwaltungsvorschriften lauten wie folgt:
Punkt 1): § 58 Abs 10 Flüssiggasverordnung, BGBl. Nr. 139/1971 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 iVm § 122 Abs 2 leg. cit. Punkt 2): § 6 Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 Flüssiggasverordnung, BGBl. Nr. 139/1971 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 iVm § 122 Abs 2 leg. cit.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen der Flüssiggasverordnung (Betrieb eines Hendelgrillstandes mit vereisten Gasflaschen gemäß § 58 Abs 10 leg. cit.) und Verletzung der fünf Meter Schutzzone gemäß § 6 Abs 1 iVm § 13 Flüssiggasverordnung zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je S 10.000,-- verhängt.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 8.12.1999 wandte der Berufungswerber wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren neuerlich unter Nachweis einer Bestätigung der Firma F. Flüssiggasvertriebs GmbH ein, die vom Arbeitsinspektor anlässlich der Kontrolle beanstandeten zwei 33 kg Gasflaschen seien nur jeweils mit 15 kg Gas befüllt gewesen. Er ersuche um eine maximale Reduzierung der vorgeschriebenen Strafe.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, vom Berufungswerber unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
Am 16.12.1998 führten die Arbeitsinspektoren Ing. S. und Ing. C. vom Arbeitsinspektorat Leoben eine Kontrolle beim H. in S., B. (B. Parkplatz) durch. Hiebei wurde festgestellt, dass die beiden verwendeten Flüssiggasflaschen mit einer maximalen Füllmenge von 33 kg über ein Drittel ihrer Höhe (vom Boden aus gerechnet) vereist waren. Bereits anlässlich der Kontrolle wurde vom anwesenden Arbeitnehmer des Berufungswerbers, Herrn S. G. eine Bestätigung der Firma F. vorgewiesen, wonach diese Flaschen nur mit 15 kg Flüssiggas befüllt waren. Weiters wurde anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass die Schutzzone parkplatzseitig bis zu einem Abstand von ca. 3,5 Meter durch parkende Autos verletzt wurde und die Schutzzone in Richtung der Zufahrt zum Parkplatz durch Autos befahren wurde.
Am 25.2.1999 wurde von den Arbeitsinspektoren Ing. H. C. und Ing. M. S. anlässlich der Ski-WM in der R. im Veranstaltungsgelände ein weiterer H. der Firma S. W. GmbH kontrolliert und dabei wiederum festgestellt, dass beide Flüssiggasflaschen bis ca. zur Hälfte vereist waren.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachstehendes:
Zu dem vom Berufungswerber während des gesamten Verfahrens aufrecht erhaltenen Vorbringen, die beiden 33 kg Gasflaschen seien nur mit jeweils 15 kg Flüssiggas befüllt gewesen, ist zu bemerken, dass ihn diese Argumentation nicht entlastet. Die Bestimmung des § 1 Abs 4 Flüssiggasverordnung sieht zwar vor, dass auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung anzuwenden sind. Da anlässlich der Kontrolle vom 16.12.1998 jedoch unbestrittenermaßen zwei Flüssiggasflaschen vereist waren, wird die maximale Füllmenge von 15 kg ("insgesamt") selbst dann überschritten, wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers Glauben schenkt, dass jede einzelne Flasche nur mit maximal 15 kg Gas befüllt war. Auf die beiden beanstandeten vereisten Gasflaschen sind die Bestimmungen der Flüssiggasverordnung somit jedenfalls vollinhaltlich anzuwenden. In diesem Sinne bestimmt § 58 Abs 10 leg. cit., dass Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Vereisung der Behälter so betrieben werden müssen, dass die zulässige Dauerbelastung der Behälter nicht überschritten wird. Ein Verstoß gegen diese Sicherheitsvorschrift stellt ein beträchtliches Gefahrenpotential dar, da durch die Vereisung die Gefahr von Sprödbruch des Druckbehälters und daraus resultierend allenfalls Explosion des Inhaltes besteht (Stellungnahme des Amtsachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik Dipl.-Ing. S. vom 16.2.2000).
Die dem Berufungswerber im Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses weiters zur Last gelegte Übertretung der Bestimmungen des § 6 iVm § 13 Flüssiggasverordnung wurde von ihm de facto nicht bestritten. § 13 Flüssiggasverordnung bestimmt, dass Lager so gelegen sein müssen, dass der Kriechweg etwa austretender Gase zwischen Lager und den in § 6 Abs 3 angeführten vorhandenen Gefahrenquellen und Öffnungen bei Lagern der Größenklasse 1 - 3 (200 bis 3000 kg gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.) mindestens fünf Meter beträgt. § 6 Abs 1 leg. cit. bestimmt, dass in Lagern und innerhalb von Schutzzonen sowie in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden unzulässig ist:
a) der Umgang mit Feuer oder offenem Licht, mit brennenden oder glühenden Gegenständen sowie das Rauchen.
b) die Lagerung von brennbaren, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen
c) das Betreten durch Unbefugte.
Gemäß Abs 3 der zitierten Bestimmung dürfen weiters unter anderem Wege oder Bahnen des öffentlichen Verkehrs nicht durch Schutzzonen führen.
Der Berufungswerber hat gegen diese Bestimmungen insoferne verstoßen, als der H. auf dem B. Parkplatz am 16.12.1998 so positioniert war, dass innerhalb der fünf Meter Schutzzone Autos geparkt waren, sowie die Zufahrt zum Parkplatz verlief. Die Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung bedeutet ein beträchtliches Gefahrenpotential, da hiedurch die Explosionsgefahr erhöht wird, was auf einem stark befahrenen Parkplatz im Falle eines Unglücks katastrophale Folgen haben kann. Der Berufungswerber hat somit gegen den Schutzzweck der Flüssiggasverordnung gravierend verstoßen und dadurch nicht nur seinen am Grillstand beschäftigten Arbeitnehmer, S. G., sondern auch Kunden und sonstige zufällig anwesende Personen in massiver Weise gefährdet.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes erwogen:
Die im Anlassfall anzuwendende Strafbestimmung des § 130 Abs 5 ASchG sieht für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von je S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von S 4.000,-- bis S 200.000,-- vor. Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht einschlägig vorbestraft war, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zu Anwendung. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen betragen somit jeweils ein Zehntel der Höchststrafe.
Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Berufungswerber zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, da er die S. W. GmbH schon seit 14.1.1998 betreibt und wie er selbst in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zugibt, schon mehrmals wegen des unsachgemäßen Betriebes seiner Hendelgrillstände behördlich belangt wurde. Dass der Berufungswerber auch nach der Tat nicht ernstlich bemüht war, seine Grillstände ordnungsgemäß zu betreiben, ergibt sich weiters aus dem im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Aktenvermerk über eine weitere Kontrolle vom 25.2.1999, anlässlich derer bei einem H. der S. W. GmbH wiederum vereiste Gasflaschen vorgefunden wurden. Es ist daher davon
auszugehen, dass Wiederholungsgefahr besteht.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Berufungsbehörde sieht aufgrund des beträchtlichen Gefahrenpotentiales der beiden Verwaltungsübertretungen und der bisherigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers keinen Anlass, die verhängten Strafen, die von der belangten Behörde dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates folgend ohnedies nur mit je einem Zehntel der Höchststrafe bemessen wurden,
herabzusetzen. Hiebei ist bei der Strafbemessung in Übereinstimmung mit der belangten Behörde wegen mehrerer nicht einschlägiger Verwaltungsübertretungen als mildernd nichts und als erschwerend ebenfalls nichts anzunehmen, da die Vorstrafe wegen Übertretung des § 58 Abs 10 Flüssiggasverordnung vom 16.3.1999 zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25.1.2000 aufgefordert, Nachweise über seine aktuellen Einkommensverhältnisse vorzulegen. Der in Entsprechung dieses Schreibens übermittelte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1997 lässt jedoch keine Rückschlüsse hinsichtlich der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung zu. Es wird daher bei der Strafbemessung im Berufungsverfahren, wie im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25.1.2000 in Aussicht gestellt, von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 20.000,-- ausgegangen.
Da in der Berufung nur Rechtsfragen aufgeworfen wurden bzw. die Höhe der verhängten Strafen bekämpft wurde, konnte gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und Z 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.
Die von der belangten Behörde mit je 14 Tagen bemessenen Ersatzarreststrafen stehen nicht in Relation zu den Geldstrafen, welche jeweils nur ein Zehntel der Höchststrafe nach dem ASchG betragen. Es waren daher die Ersatzarreststrafen in Entsprechung der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 16 VStG in Relation zur Geldstrafe deutlich herabzusetzen. Da auch die Reduktion der Ersatzarreststrafe ein teilweises Obsiegen darstellt, entfällt aus diesem Grunde hinsichtlich beider Punkte die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.