RS UVS Kärnten 2002/04/09 KUVS-K2-102/4/2002

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Rechtssatz

Befindet sich ein Arbeitnehmer bei Aufmaßarbeiten am Dach einer Lagerhalle im unmittelbaren absturzgefährlichen Bereich, wobei die Dachneigung ca. 2° und die Absturzhöhe ca. 7 m betrugen und trug er kein Sicherheitsgeschirr und waren auch keinerlei Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden, so ist der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis, dass das innerbetriebliche Kontrollsystem in der Gesellschaft derart organisiert ist, dass die Arbeitnehmer regelmäßig hinsichtlich des Erfordernisses der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt werden, überdies auch Schulungen von externen Beratern stattfinden, exkulpiert nicht, weil zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem die bloße Erteilung von Weisungen bzw. die Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung nicht reicht, vielmehr bedarf es auch der Überwachung der erteilten Weisungen auf deren Befolgung, was offenbar nicht geschah.

Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmerschutz, Dachneigung, Absturzhöhe, Sicherheitsgeschirr, Absturzsicherungen, Schutzeinrichtung, Kontrollsystem, Schulungen, Schutzausrüstung, Weisungen, Kontrollweisungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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