Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn B. H., XY-Weg 1, G., vertreten durch RA Dr. B. W., XY- Weg 14, St. J. in Tirol, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 04.09.2006, Zl WS-17-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1. und 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Herr B. H., geb am XY, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in G., XY-Weg 1, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese
1. ihre Anlage nicht mit der im Sinne des § 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr 946/1811 in der geltenden Fassung, gebotenen Sorgfalt Instand gehalten und betrieben hat und dadurch eine Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des § 30 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl Nr 215/1959 in der geltenden Fassung, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Genehmigung gedeckt ist, nicht vermieden wurde.
2. als Anlagenbetreiber eine Gefahr der Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat und es verabsäumt hat, die zuständigen Behörden davon zu verständigen.
Hierdurch habe er zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 2 Z 4 iVm § 31 Abs 1 WRG und § 9 Abs 1 VStG verletzt, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde. Zu Spruchpunkt 2. habe er gegen § 137 Abs 1 Z 13 iVm § 31 Abs 2 WRG und § 9 VStG verstoßen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.
In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die S. GmbH kein Fehlverhalten treffe. Der Berufungswerber sei vom Fischereiberechtigten telefonisch informiert worden, dass es beim Überlauf in den G. Bach ein Problem gäbe und der Bürgermeister bereits verständigt sei. Es sei in der Folge sofort eine befugte Fachfirma mit der Behebung des Wassereintritts und Ortung des Problems beauftragt worden, wobei sich eine Verstopfung der Abwasserkanalleitung herausgestellt habe. Gegenständlich sei eine Stelle am Kanal schadhaft gewesen, sodass Schmutzwässer an die Oberfläche gelangen konnten. Die schadhafte Stelle habe erst durch eine sofortige, gründliche und aufwändige Ortung der Leitungen mittels Farbkamera aufgefunden und repariert werden können. Die S. GmbH habe eine Komplettsanierung des gesamten, sich im Bereich des Hotels befindlichen, Kanalsystems durchgeführt. Der Defekt sei völlig überraschend und unvorhersehbar eingetroffen. Für den gegenständlichen Zwischenfall habe es keine Anhaltspunkte gegeben, sodass es dem Betreiben auch nicht zumutbar sei, grundlos danach zu suchen. Eine präventive Suche wäre nur mit enormem Zeit- und Geldaufwand möglich, wobei dies den gebotenen Sorgfaltsmaßstab übersteige. Der Kanal sei seinerzeit von der Gemeinde G. errichtet worden und später auf die Hotelanlage übergegangen. Irgendwann sei der Kanal zu Reinigungszecken aufgeschnitten worden und sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß verschlossen worden, wobei dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei. Überdies sei fraglich, ob diese Aktion schadenskausal für den nunmehrigen Rohrbruch gewesen sei. Den Berufungswerber träfe am Rohrbruch jedenfalls kein Verschulden, zumal Reinigungsarbeiten sowie die Instandhaltung insgesamt ausschließlich von Fachfirmen durchgeführt würden. Eine Verantwortung nach § 9 VStG sei nicht gegeben, da den Berufungswerber keine Pflichtverletzung träfe. Vielmehr werde aufgrund effektiver Kon
trollsysteme und weitergehenden Überwachungsmaßnahmen gewährleistet, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Außerdem würden in regelmäßigen Abständen Überprüfungen der gesamten Betriebsanlage (§ 82 b GewO) erfolgen, wobei auch der VwGH anerkannt habe, dass in solchen Fällen nicht mehr der Auftraggeber hafte.
Die Behörde habe das Verschulden des Berufungswerbers damit begründet, dass diesem die Probleme beim Kanalschacht bekannt gewesen seien. Die Behauptung stütze sich auf eine Äußerung von Herrn Zöchling, dessen Aussage bzgl Kanalproblemen in einem Aktenvermerk festgehalten wurde. Weitere Nachforschungen seien nicht angestellt worden und sei auch keine förmliche Einvernahme erfolgt. Inwiefern Herr Zöchling berechtigt und geeignet sei, fachliche Aussagen zum Kanalsystem zu treffen, sei nicht ermittelt worden. Dieser sei kein technischer Mitarbeiter, sondern nur für den Ablauf von Veranstaltungen und Managementevents zuständig. Die Behörde habe insgesamt unzureichende Ermittlungen durchgeführt und notwendige Zeugeneinvernahmen unterlassen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird vorgebracht, dass der Bürgermeister noch vor der S. GmbH über den Schutzwassereintritt informiert worden sei, wobei dieser wiederum die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel verständigt habe. Es habe daher in Anbetracht der gebotenen Eile (Gefahr in Verzug) und dem Wissen um die erfolgte Verständigung keine rechtliche Verpflichtung bestanden, die Bezirkshauptmannschaft zusätzlich zu benachrichtigen. Es wird beantragt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden Ing. W. K. sowie H. G. als Zeugen einvernommen. Die vom Rechtsvertreter vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von R. H. und A. T. wurden zum Akt genommen. Der Berufungswerber ist zu den anberaumten Verhandlungen nicht erschienen, wobei er aus beruflichen Gründen entschuldigt wurde. Auf seine Einvernahme wurde verzichtet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Am 04.10.2005 wurden infolge eines Rohrbruches Schmutzwässer der S. GmbH in den G. Hausbach eingeleitet. Der Rohrbruch ist auf eine Verstopfung des Kanalsystems zurückzuführen, welche einen Rückstau von Fäkalien verursachte. Die gebrochene Stelle befindet sich in einem Schacht, durch den auch die Oberflächenwasserableitung fließt. Infolge des Rohrbruches konnten die Schmutzwässer daher in den Oberflächenwasserkanal eindringen und in weiterer Folge in den G. Hausbach gelangen.
Der Fischereiberechtigte am G. Bach, Herr W. A., wurde auf den Schmutzwassereintritt aufmerksam und verständigte in Einem sowohl die S. GmbH als auch den Bürgermeister der Gemeinde G., Herrn J. P. Dieser verständigte seinerseits wiederum die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, wobei der 2. Geschäftsführer R. H. davon Kenntnis hatte. Durch das Hotel S. wurden umgehend Maßnahmen getroffen, um eine weiteres Auslaufen der Schmutzwässer zu verhindern. Insbesondere wurde ein Kanalunternehmen mit der Schadensbehebung beauftragt. Mittels einer Kamera wurde die Schadensursache eruiert und konnte festgestellt werden, dass der Schmutzwasserkanal an einer reparierten Stelle gebrochen war. Es ist weder feststellbar, wann noch von wem der Kanal seinerzeit aufgeschnitten und wieder geflickt wurde. In zeitlicher Hinsicht kann jedoch festgehalten werden, dass in den Jahren 1983 bis 2000 keinerlei Kanalrohrbrüche bekannt sind und auch der gegenständliche Schacht vor dem Jahr 1983 aufgeschnitten wurde.
Nach erfolgter Verständigung führte die Erstbehörde einen Lokalaugenschein durch, wobei festgestellt wurde, dass die Firma Kanalservice M. bereits mit dem Auspumpen und Freilegen des Schachts beschäftigt war. Seitens dem Hotel S. wurde in der Folge eine Generalsanierung des gesamten Kanalsystems veranlasst, die gebrochene Stelle wurde zunächst provisorisch abgedichtet.
Der Berufungswerber ist seit 01.06.1981 handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH.
Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachstehender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Die Feststellungen der Behörde hinsichtlich der Bruchstelle decken sich mit den Berufungsausführungen. Demnach war der der Schmutzwasserkanal vor Jahren zu Reinigungszwecken aufgeschnitten und in der Folge wieder geschlossen worden. Der gegenständliche Rohrbruch geschah direkt an der "geflickten" Stelle. Gegenständlich konnte nicht mehr festgestellt werden, wann und von wem der Kanal seinerzeit repariert wurde, sodass eine Negativfeststellung erging. Es ist aber davon auszugehen, dass bis zum vorliegenden Rohrbruch keinerlei Probleme mit dem Kanal bestanden, wobei diesbezüglich auf die eidesstattliche Erklärung des Herrn A. T. zu verweisen ist. Dieser gab an, dass ihm im Zuge seiner Beschäftigung beim S. als Haustechniker in den Jahren 1983 bis 2000 allfällige Kanalrohrbrüche bekannt geworden wären. Er konnte ausschließen, dass der Schacht in dieser Zeit aufgeschnitten oder sonst in irgendeiner Form manipuliert wurde. Von derartigen Vorfällen hätte er jedenfalls Kenntnis erlangt. Zumal auch keine gegenteiligen Äußerungen vorliegen, bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Gründe an diesen Aussagen zu zweifeln.
Den Berufungsausführungen folgend sowie in Anlehnung an die Angabe in der eidesstattlichen Erklärung des Herrn R. H. war davon auszugehen, dass seitens der S. GmbH keine Eigenarbeiten am gegenständlichen Kanal durchgeführt wurden, sondern die Kanalbetreuung durch befugte Fachfirmen erfolgt. Dies wird auch vom Zeugen G. untermauert.
Weiters ergibt sich aus der Erklärung zweifelsfrei, dass bereits W. A. unverzüglich den Bürgermeister der Gemeinde G. sowie R. H. vom Schmutzwasseraustritt in Kenntnis setzte. Als R. H. beim G. Bach eintraf, war der Bürgermeister bereits zugegen. Gleichfalls war zu diesem Zeitpunkt seitens des Bürgermeisters die Bezirkshauptmannschaft schon verständigt worden.
Dass bereits Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Reparatur der gebrochenen Stelle, erfolgten, konnte durch Ing. W. K. bestätigt werden, welcher den Zustand vom 10.10.2005 mittels einem Foto dokumentierte. Gleichfalls wurde durch den Zeugen G., dessen Firma alle haustechnischen Anlagen des Hotels S. betreut, bestätigt, dass die Innensanierung des Schmutzwasserkanals bereits durchgeführt wurde.
Hinsichtlich der von Herrn Z. getätigten Aussage, wonach es mit dem Schacht immer wieder Probleme gegeben habe, ist auszuführen, dass sich daraus keine grundsätzliche Gefahr einer Gewässerverunreinigung ableiten lässt. Diese Äußerung, welche in Form eines Aktenvermerkes festgehalten wurde, stellt sich unkonkret und isoliert dar. Welcher Art die Kanalprobleme tatsächlich sind und ob diese im Zusammenhang mit Rohrbrüchen oder Ähnlichem in der Vergangenheit stehen wird offen gelassen. Insofern war, auch unter Bedachtnahme, dass Herr Z. laut Auskunft des Berufungswerbers für den Ablauf von Veranstaltungen und Managementevents zuständig ist, davon auszugehen, dass diese Äußerung nicht mit dem gegenständlichen Rohrbruch in Verbindung gebracht werden kann. Im Übrigen ist nochmalig auf die eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Haustechnikers A. T. zu verweisen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Sofern dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen (§ 31 Abs 2 WRG).
Unter einer Gewässerverunreinigung wird jede Verschmutzung, die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen, verstanden (§ 30 Abs 3 Z 3 WRG).
Zunächst ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. auszuführen, dass der Berufungswerber unabhängig von dem in § 31 Abs 1 WRG bestimmten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bzw bereits bei Eintritt einer Gefahr zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. (VwGH 22.04.2004, 2004/07/0053). Die Bestimmung des § 31 Abs 1 WRG fordert vorbeugend ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (vgl VwGH vom 27.07.2001, 2001/07/0005).
Wie zuvor festgestellt, wurde der gegenständliche Kanal all die Jahre durch beauftragte Firmen betreut und konnte ein Rohrbruch, insbesondere an dieser Stelle, nicht vorausgesehen werden. Die schadhafte Stelle konnte überhaupt erst durch die Ortung mittels einer Kamera entdeckt werden. Der Rohrbruch und der damit zusammenhängende Schmutzwasseraustritt aus dem Kanal war für den Berufungswerber daher nicht vorhersehbar, eine präventive Untersuchung des Kanalsystems nicht zumutbar. Auch der Zeuge K. konnte am Tag des Rohrbruches lediglich eine Vermutung hinsichtlich des Innenlebens des Kanals und der Ursache des Bruches angeben. Ob zwischen dem Oberflächenwasserkanal und Schmutzwasserkanal eine ordnungsgemäße Verbindung bestand, kann nicht mehr festgestellt werden. Überhaupt sind dem erstinstanzlichen Straferkenntnis keine Feststellungen zu entnehmen, wonach der Berufungswerber seine Anlage nicht ordnungsgemäß Instand gehalten habe oder ein Verhalten gesetzt hätte, welches eine Gewässerverunreinigung zur Folge hätte. Einzig ist der Begründung zu entnehmen, dass nach Ansicht eines Mitarbeiters Probleme mit dem Schacht bestünden, wobei bereits ausgeführt wurde, dass dessen Aussage zu abstrakt und ungenau ist, um diese tatbegründend dem Sachverhalt zugrunde zu legen. Seitens der Berufungsbehörde liegen daher nicht genügend Beweise vor, die den Vorwurf einer Pflichtverletzung iSd § 1297 ABGB rechtfertigen könnten. Vielmehr ist aufgrund der Zeugenaussage von Herrn G. sowie den eidesstattlichen Erklärungen davon auszugehen, dass die Firma S. durch beauftrage Fachfirmen dafür Sorge getragen hat, dass es zu keiner Gewässerverunreinigung kommt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass nach der Gesetzesstelle des § 31 Abs 2 WRG im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen ist. Bei Gefahr im Verzug ist als zuständige Behörde der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.
Die Erstbehörde hat keine spruchgemäße Feststellung getroffen, welche Behörde im konkreten zu verständigen war. Dem Spruch des Straferkenntnisses ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufungswerber die zuständigen Behörden nicht informiert hat. Dieser Vorwurf wird den Anforderungen des § 44a VStG nicht gerecht, wonach die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden soll. Abgesehen davon steht auch aufgrund der eidesstattlichen Erklärung des Herrn R. H. fest, dass unverzüglich nach dem Bemerken des Wasseraustrittes an den Bürgermeister Mitteilung gemacht wurde. Die Verständigung des Geschäftsführers des S. (R. H.) und des Bürgermeisters erfolgte unter Einem und wurde dies Ersterem auch mitgeteilt. Außerdem begab sich der Bürgermeister, wie auch R. H., unverzüglich vor Ort. Zumal gegenständlich jedenfalls nicht bloß die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestand, sondern bereits Schmutzwässer in den G. Bach eingeleitet wurden, lag Gefahr im Verzug vor und war der Bürgermeister zu verständigen. Zumal dieser zusätzlich die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom Wasseraustritt verständigte, kann im Verhalten des Berufungswerbers letztlich keine Verletzung der Verständigungspflicht erblickt werden. Eine weitergehende bzw. doppelte Verständigung ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Das Verwaltungsstrafverfahren war daher zu Spruchpunkt 1. sowie 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung zu bringen.
Zusätzlich zu den angeführten Einstellungsgründen ist anzumerken, dass der Spruch des Straferkenntnisses keine Tatzeit aufweist. Lediglich in der Begründung wird angeführt, dass der Bürgermeister am 04.10.2005 über den Ausfluss von Schmutzwässern informiert wurde. Mangels ordnungsgemäßem Tatvorwurf wurde der Berufungswerber nicht in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Zumal insofern die Anführung eines wesentlichen Tatumstandes unterlassen wurde, entspricht das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a VStG und wäre auch deshalb die Einstellung zu verfügen gewesen.