RS UVS Oberösterreich 1999/01/29 VwSen-280430/34/Gu/Pr

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Veröffentlicht am 29.01.1999
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Rechtssatz

Die Verwendung eines unvollständigen Gerüstes, bei dem Brust-, Mittel- und Fußwehr fehlten, ist nur ein Delikt gemäß §62 Abs4 BauV.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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