Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch im Konkursverfahren ist - gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war - gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, dass der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer im Sinne der genannten Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1994, 264; RZ 1995/82; 4 Ob 1509/96; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 528, R... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag der Gemeinschuldnerin wurde über deren Vermögen am 12. 4. 1999 das Konkursverfahren eröffnet (ON 3). Über Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 13. 4. 1999 die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin. Am 14. 4. 1999 bewilligte das Konkursgericht auf Grund mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin gestellten Antrags des Masseverwalters den Verkauf des Unternehmens sowie die Übertragung des der Gemeinschuldnerin geh... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.3.1986, 33 Sch 36/86, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe und ihr sämtliche Rechte und Pflichten gemäß §§ 144, 177 ABGB allein zustehen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 23.4.1986, P 50/86-7, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Wie der Obe... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. August 1967 geborene Michael A ist ein uneheliches Kind der Marianne B geborene A und des Ferdinand D. Pflege und Erziehung des Minderjährigen stehen seit der Geburt der Mutter zu. Die Bezirkshauptmannschaft G war gesetzlicher Amtsvormund. Der Minderjährige war zunächst vermögenslos. Als sein Großvater mütterlicherseits, Georg A, am 16. Dezember 1972 starb, erbte der zum Alleinerben eingesetzte Minderjährige dessen Vermögen, das vor allem in der Hälfte der 500 ... mehr lesen...
Norm: JN §71JN §109JN §113a
Rechtssatz: Zur Führung der Vormundschaft über das Wahlkind im Inland ist das BG berufen, bei welchem der Minderjährige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, de sich wieder nach § 71 JN durch den Sitz des Amtsvormundes bestimmt. Entscheidungstexte 3 Ob 518/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 518/83 ... mehr lesen...
Die am 22. November 1966 von Gerlinde O außer der Ehe geborene minderjährige Andrea O befindet sich in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großeltern. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 22. Dezember 1967 wurde Johann N als Vater des Kindes festgestellt und zu einem monatlichen Unterhalt von 390 S verurteilt. Am 22. Feber 1978 beantragte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau-Jugendamt beim Bezirksgericht Radstadt hinsichtlich des Johann N die Erhöh... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §17EntmO §12EntmO §13JN §71JN §72JN §73JN §76 IJN §76aJN §76bJWG §17 Abs4RatenG §12 Abs1
Rechtssatz: 1.) Spätestens seit dem Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (§§ 76 a, 76 b JN) kann es nicht mehr zweifelhaft sein, daß uneheliche Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben können, der mit dem abgeleiteten Wohnsitz des § 72 JN nicht übereinstimmt. 2.) Wenn eine Zuständigkeitsvorschrift an den ge... mehr lesen...
Die Ehe des Dr Norbert und der Charlotte U, der Eltern der drei Pflegebefohlenen, die alle österreichische Staatsbürger sind, wurde mit Urteil des LGZ Wien rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden, weil dieser im Jänner 1962 gegen den Willen der Mutter die eheliche und häusliche Gemeinschaft aufgelöst hatte, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und im November 1962 nach den USA gereist war, um als Dozent in S tätig zu sein. Der Vater befindet sich auch heute noch ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII2cAußStrG §16 BII3aJN §71JN §109ZPO §477 A2ZPO §477 Abs1 Z3 D3
Rechtssatz: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2cJN §29JN §71JN §109
Rechtssatz: Ging ein Pflegschaftsgericht nach Scheidung der Ehe der Eltern von Pflegebefohlenen bei der natürlich nicht durch ein förmliches Beweisverfahren größeren Umfanges zu prüfenden Frage seiner örtlichen Zuständigkeit der Sachlage entsprechend davon aus, daß ihm noch der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern im Inland und nicht der Aufenthalt des Vaters im Ausland als der Ort anzusehen ist, an w... mehr lesen...
Die Klägerin brachte gegen die beschränkt entmundigte Beklagte, vertreten durch deren Tochter als Beistand, eine Klage auf Bezahlung von 475.000 S s. A. ein und bezeichnete den Wohnort der Beklagten und des Beistandes mit Unter-K. Die Beklagte wendete in der ersten Tagsatzung örtliche Unzuständigkeit ein und führte diese dahin aus, daß die Beklagte ihren ordentlichen Wohnsitz in P., Bez. Tulln, habe und für den gegenständlichen Rechtsstreit daher das Kreisgericht St. Pölten örtlich ... mehr lesen...
Norm: JN §71
Rechtssatz: Eine entmündigte Person teilt, gleichgültig, ob sie voll oder beschränkt entmündigt ist, und aus welchem Grund die Entmündigung erfolgte, den allgemeinen Gerichtsstand des Kurators oder Beistandes (- analoge Anwendung des § 71 JN -). Entscheidungstexte 5 Ob 67/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 67/68 Veröff: RZ 1968,159 = EvBl 1968/325 S 522 ... mehr lesen...
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, hat am 29. November 1958 vor dem Standesamt Graz mit Rosemaria, geborener R., die Ehe geschlossen, war bis zu seiner am 29. Juli 1960 nach Basel, Schweiz, erfolgten Abreise in Graz polizeilich gemeldet und hat nunmehr seinen Wohnsitz in der Schweiz. Am 9. Juni 1965 brachte er beim Landesgericht für ZRS. Graz gegen das am 9. April 1965 geborene und nach den Klagsangaben in W., Kanton Aargau, Schweiz, wohnhafte Kind Rene T. eine Klage wege... mehr lesen...
Norm: JN §67 Satz2JN §71JN §100 Abs2 Fall1
Rechtssatz: Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag. Entscheidungstexte 6 Ob 23/66 Entsche... mehr lesen...
Norm: JN §71JN §109
Rechtssatz: Die ehelich geborenen, legitimierten oder adoptierten Kinder bleiben dem allgemeinen Gerichtsstand des Vaters auch nach dem Erlöschen oder Unwirksamwerden der väterlichen Gewalt so lange unterworfen, als sie das Recht der freien Vermögensverwaltung nicht erlangt haben. Entscheidungstexte 1 Nd 94/63 Entscheidungstext OGH 04.09.1963 1 Nd 94/63 ... mehr lesen...
Norm: JN §71JN §109
Rechtssatz: Für den Antrag auf Unterhaltsleistung durch den ehelichen Vater, der Reichsdeutscher ist und in Berlin seinen Wohnsitz hat, ist nicht das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Kindes zuständig, sondern das Wohnsitzgericht des Vaters, in diesem Falle Berlin. Entscheidungstexte 1 Ob 550/53 Entscheidungstext OGH 24.06.1953 1 Ob 550/53 ... mehr lesen...
Johann B. und Katharina B. haben am 24. März 1940 vor dem Standesamt B. die Ehe geschlossen, welche derzeit noch aufrecht besteht. Die Ehegatten, die früher die jugoslawische Staatsbürgerschaft besaßen, waren Volksdeutsche. Johann B. wurde im Jahre 1942 zur deutschen Wehrmacht eingezogen und war zuletzt anläßlich eines Urlaubes im Juli 1944 mit seiner Gattin beisammen. Seit dieser Zeit fehlt von ihm jede Nachricht und gilt er als vermißt. Nach Mitteilung dritter Personen soll Johann B... mehr lesen...