Norm
JN §71Rechtssatz
Für den Antrag auf Unterhaltsleistung durch den ehelichen Vater, der Reichsdeutscher ist und in Berlin seinen Wohnsitz hat, ist nicht das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Kindes zuständig, sondern das Wohnsitzgericht des Vaters, in diesem Falle Berlin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046525Dokumentnummer
JJR_19530624_OGH0002_0010OB00550_5300000_001