TE OGH 2000/1/27 8Ob328/99i

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A***** Ges.m.b.H., ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. Oktober 1999, GZ 2 R 180/99z bis 2 R 193/99m-545, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Konkursverfahren ist - gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war - gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, dass der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer im Sinne der genannten Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1994, 264; RZ 1995/82; 4 Ob 1509/96; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 528, Rz 1).Auch im Konkursverfahren ist - gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war - gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, dass der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer im Sinne der genannten Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1994, 264; RZ 1995/82; 4 Ob 1509/96; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 528,, Rz 1).

Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 240/99y hervorgehoben, dass das Konkursverfahren generell mit dem förmlichen Exekutionsverfahren geradezu nicht vergleichbar sei, weil es durch eine Vielzahl beteiligter Personen mit jeweils verschiedenen oft widerstreitenden Interessen, die sehr weitgehenden Auswirkungen der Konkurseröffnung und das Erfordernis der Anpassung an faktische Gegebenheiten unter Berücksichtigung weitestgehend wirtschaftlich bestimmter Überlegungen gekennzeichnet werde. Das Konkursverfahren sei eher dem Außerstreitverfahren vergleichbar und weise zudem insgesamt den Charakter eines Sicherungsverfahrens auf. Es habe daher im Insolvenzverfahren entsprechend der Judikatur im Außerstreit- und Provisorialverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die - dort gegeben gewesene - Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich Nichtigkeit nicht begründen könne. In seiner Entscheidung 8 Ob 37/95 = ZIK 1996, 215 führte der erkennende Senat aus, das Mehrparteienverfahren gestatte auch im Falle fehlender Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners nicht die rückwirkende Aufhebung der Konkurseröffnung und weiterer im Insolvenzverfahren ergangener Beschlüsse und mache den Beginn der Anfechtungsmöglichkeit durch den geschäftsunfähigen Gemeinschuldner von der Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO unabhängig. So wie - im materiellen Recht - bei Dauerschuldverhältnissen wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung die Ablösung der Anfechtungsdurch eine Auflösungsmöglichkeit vertreten werde, sei eine Einschränkung der Rückwirkung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO erforderlich. Die Interessen des Gemeinschuldners könnten im Rahmen der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung mit Wirkung ex nunc noch immer ausreichend berücksichtigt werden.Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 240/99y hervorgehoben, dass das Konkursverfahren generell mit dem förmlichen Exekutionsverfahren geradezu nicht vergleichbar sei, weil es durch eine Vielzahl beteiligter Personen mit jeweils verschiedenen oft widerstreitenden Interessen, die sehr weitgehenden Auswirkungen der Konkurseröffnung und das Erfordernis der Anpassung an faktische Gegebenheiten unter Berücksichtigung weitestgehend wirtschaftlich bestimmter Überlegungen gekennzeichnet werde. Das Konkursverfahren sei eher dem Außerstreitverfahren vergleichbar und weise zudem insgesamt den Charakter eines Sicherungsverfahrens auf. Es habe daher im Insolvenzverfahren entsprechend der Judikatur im Außerstreit- und Provisorialverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die - dort gegeben gewesene - Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich Nichtigkeit nicht begründen könne. In seiner Entscheidung 8 Ob 37/95 = ZIK 1996, 215 führte der erkennende Senat aus, das Mehrparteienverfahren gestatte auch im Falle fehlender Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners nicht die rückwirkende Aufhebung der Konkurseröffnung und weiterer im Insolvenzverfahren ergangener Beschlüsse und mache den Beginn der Anfechtungsmöglichkeit durch den geschäftsunfähigen Gemeinschuldner von der Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unabhängig. So wie - im materiellen Recht - bei Dauerschuldverhältnissen wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung die Ablösung der Anfechtungsdurch eine Auflösungsmöglichkeit vertreten werde, sei eine Einschränkung der Rückwirkung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO erforderlich. Die Interessen des Gemeinschuldners könnten im Rahmen der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung mit Wirkung ex nunc noch immer ausreichend berücksichtigt werden.

Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, dass der erkennende Senat dem Gemeinschuldner in nunmehr ständiger Rechtsprechung in den in den §§ 116, 117 KO bezeichneten Angelegenheiten ein Rekursrecht zubilligt (ecolex 1994, 818; ZIK 1996, 102; ZIK 1996, 138; ZIK 1999, 66). Dieses Rekursrecht wurde aus dem in § 118 Abs 1 KO verankerten Anhörungsrecht abgeleitet. Danach ist der Gemeinschuldner, wenn tunlich, vor Beschlussfassung über die in §§ 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten einzuvernehmen. Es muss hier nicht erörtert werden, ob die Verletzung des Anhörungsrechts in Anbetracht der vom Gesetzgeber gewählten Form nicht lediglich einen Verfahrensmangel begründen könnte, weil wegen der dargestellten Besonderheiten des Verfahrens in jedem Falle vom Rechtsmittelwerber das Vorbringen verlangt werden muss, durch welche mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigenden Umstände er auf Grund der unterbliebenen Zustellung materiell beschwert sein könnte (ZIK 1996, 215). Ein derartiges Vorbringen wurde aber weder in den Rechtsmitteln noch sonst im Verfahren erstattet.Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, dass der erkennende Senat dem Gemeinschuldner in nunmehr ständiger Rechtsprechung in den in den Paragraphen 116,, 117 KO bezeichneten Angelegenheiten ein Rekursrecht zubilligt (ecolex 1994, 818; ZIK 1996, 102; ZIK 1996, 138; ZIK 1999, 66). Dieses Rekursrecht wurde aus dem in Paragraph 118, Absatz eins, KO verankerten Anhörungsrecht abgeleitet. Danach ist der Gemeinschuldner, wenn tunlich, vor Beschlussfassung über die in Paragraphen 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten einzuvernehmen. Es muss hier nicht erörtert werden, ob die Verletzung des Anhörungsrechts in Anbetracht der vom Gesetzgeber gewählten Form nicht lediglich einen Verfahrensmangel begründen könnte, weil wegen der dargestellten Besonderheiten des Verfahrens in jedem Falle vom Rechtsmittelwerber das Vorbringen verlangt werden muss, durch welche mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigenden Umstände er auf Grund der unterbliebenen Zustellung materiell beschwert sein könnte (ZIK 1996, 215). Ein derartiges Vorbringen wurde aber weder in den Rechtsmitteln noch sonst im Verfahren erstattet.

Das Erstgericht hat die Rechnung des Masseverwalters für den Zeitabschnitt ab Eröffnung des Konkurses bis 31. 3. 1997 mit seinem außerordentlich umfangreich und eingehend begründeten Beschluss ON 500 genehmigt. Die Gemeinschulderin hatte ausreichend Gelegenheit sich zu äußern und hat jedoch nichts im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorgebracht und bescheinigt. Damit ist aber dem Rekursgericht im Ergebnis beizupflichten, dass durch die Rechtskraft dieses Beschlusses den ausschließlich auf die Geltendmachung von Nichtigkeit einzelner Verwertungshandlungen gerichteten Rechtsmittelausführungen der Boden entzogen ist.

Da der erkennende Senat sich in den zitierten Entscheidungen bereits ausführlich mit der Behandlung behaupteter Nichtigkeit im Konkursverfahren auseinandergesetzt hat, liegt ein Fall des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.Da der erkennende Senat sich in den zitierten Entscheidungen bereits ausführlich mit der Behandlung behaupteter Nichtigkeit im Konkursverfahren auseinandergesetzt hat, liegt ein Fall des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Anmerkung

E56649 08A03289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00328.99I.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20000127_OGH0002_0080OB00328_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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