Norm
JN §71Rechtssatz
Die ehelich geborenen, legitimierten oder adoptierten Kinder bleiben dem allgemeinen Gerichtsstand des Vaters auch nach dem Erlöschen oder Unwirksamwerden der väterlichen Gewalt so lange unterworfen, als sie das Recht der freien Vermögensverwaltung nicht erlangt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046527Dokumentnummer
JJR_19630904_OGH0002_0010ND00094_6300000_001