Norm
JN §67 Satz2Rechtssatz
Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046515Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0060OB00023_6600000_002