Norm
AußStrG §16 BII2cRechtssatz
Ging ein Pflegschaftsgericht nach Scheidung der Ehe der Eltern von Pflegebefohlenen bei der natürlich nicht durch ein förmliches Beweisverfahren größeren Umfanges zu prüfenden Frage seiner örtlichen Zuständigkeit der Sachlage entsprechend davon aus, daß ihm noch der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern im Inland und nicht der Aufenthalt des Vaters im Ausland als der Ort anzusehen ist, an welchem er seinen Wohnsitz hatte, besteht kein Anlaß, auf Grund späteren Wissens, daß der Vater im Ausland geblieben ist und dort seinen Wohnsitz begründete, nachträglich von Amts wegen zu prüfen, ob das Pflegschaftsgericht seinerzeit seine örtliche Zuständigkeit rechtmäßig in Anspruch genommen hatte. Es bleibt vielmehr bei seiner Zuständigkeit (§29 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007438Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_002