Norm
AußStrG §16 BII1bRechtssatz
Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007323Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_001