Norm
JN §110 Abs2Rechtssatz
Eine Übertragung der Zuständigkeit von einem inländischen Gericht an ein anderes inländisches kommt bei einem österreichischen Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 110 Abs 2 JN geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018