Norm
JN §44Rechtssatz
Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022