RS OGH 1956/1/4 1Ob752/55, 1Nd506/79, 4Ob1627/95, 3Nd517/99, 10Nd509/01, 10Nd510/02, 3Nc36/03d, 9Nc3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.1956
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Norm

JN §111 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 752/55
    Entscheidungstext OGH 04.01.1956 1 Ob 752/55
    Veröff: JBl 1956,367
  • 1 Nd 506/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Nd 506/79
    Beisatz: Übertragungsbeschluß ist von den Parteien jedenfalls anfechtbar, wenn die Übertragung von amtswegen oder über einseitigen Antrag beschlossen wurde. (T1) Veröff: RZ 1980/49 S 204
  • 4 Ob 1627/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1627/95
    Vgl auch; Beisatz: Gegen den Übertragungsbeschluß gemäß § 111 Abs 1 JN sind Rechtsmittel der Parteien nicht jedenfalls unzulässig. (T2)
  • 3 Nd 517/99
    Entscheidungstext OGH 13.01.2000 3 Nd 517/99
    Auch; Beisatz: Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. (T3)
  • 10 Nd 509/01
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Nd 509/01
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 Nd 510/02
    Entscheidungstext OGH 05.09.2002 10 Nd 510/02
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T4)
  • 3 Nc 36/03d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 3 Nc 36/03d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Es ist - jedenfalls für den Fall, dass das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht nicht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen identisch ist - daran festzuhalten, dass eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraussetzt (abweichend von T4!). (T5)
  • 9 Nc 34/03d
    Entscheidungstext OGH 05.03.2004 9 Nc 34/03d
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Nc 39/04s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2005 9 Nc 39/04s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2005/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0047094

Dokumentnummer

JJR_19560104_OGH0002_0010OB00752_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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