Norm
JN §30Rechtssatz
Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021